Lay judge retention under § 22 SGG despite loss of professional qualification and maintenance of parity of the bench
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BSG 1st Senate issued a ruling confirming that a lay judge from the employer circle remained in office for the remainder of her term, despite the termination of her position as a managing director of a business association during her active period. The dispute concerned whether the loss of a specific professional qualification required for appointment to the lay judgeship compelled the removal of the official under social court procedure rules. Citing § 22(1) sentence 3 SGG, which states that the loss of a prerequisite for appointment during the term does not lead to removal unless parity of the bench cannot be guaranteed otherwise, the court held that the statutory requirements for dismissal were not met. Since the individual continued to serve as a self-employed lawyer and private insurance holder, she did not switch to the "opposing" circle of insured persons, thereby maintaining the required parity in the social insurance and employment benefit senates, and her continued assignment to the employer circle was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22 SGG, § 22 Abs 1 Satz 3 SGG, § 18 Abs 3 Satz 2 SGG, § 40 Satz 1 SGG; Lay judge retention under § 22 SGG despite loss of professional qualification and maintenance of parity of the bench: Seit der Neufassung von § 22 SGG durch Art 10 Nr 2a Buchst a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl I 1248) ist ein ehrenamtlicher Richter gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG bei Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 SGG kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs 3 Satz 2 SGG bleiben unberührt (vgl bereits BSG vom 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass die ehrenamtliche Richterin H ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber geblieben ist.
[GRUENDE]
I. Die ehrenamtliche Richterin H ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts dem 2. Senat, dem 4./11. Senat und dem Großen Senat als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zugewiesen. Sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin im B-verband e.V., aufgrund derer sie zuletzt am 16.4.2020 als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (vom 1.6.2020 bis 31.5.2025) berufen worden ist, während der laufenden Amtsperiode beendet.
II. Die ehrenamtliche Richterin bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin im B-verband e.V. ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber. Die Voraussetzungen für ihre Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin liegen nicht vor.
Seit der Neufassung von § 22 SGG durch Art 10 Nr 2a Buchst a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl I 1248) ist ein ehrenamtlicher Richter gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGG bei Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 SGG kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs 3 Satz 2 SGG bleiben unberührt (vgl bereits BSG vom 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S).
H bleibt hiernach - vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Änderungen - bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiterhin ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die hier maßgebliche paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 SGG ist weiterhin gewährleistet.
In den Senaten - wie hier dem 2. und dem 4./11. Senat -, die für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständig sind, gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. In diesen Senaten ist eine paritätische Besetzung dann nicht mehr gewährleistet, wenn etwa ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten seine Beschäftigung aufgibt und eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, er also dem Kreis der Arbeitgeber zugehörig wird, oder umgekehrt (vgl dazu BT-Drucks 19/19037 S 60). Ein ehrenamtlicher Richter bleibt damit seinem bisherigen Kreis trotz Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen zugerechnet, solange er nicht in das "gegnerische" Lager wechselt. Letzteres liegt hier nicht vor, da die ehrenamtliche Richterin vorliegend auch nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin im B-verband e.V. nach § 16 Abs 3 bis 5 SGG jedenfalls nicht dem Kreis der Versicherten zuzuordnen ist. Sie ist weiterhin als Rechtsanwältin selbstständig tätig und privat versichert.
Schlegel Estelmann Geiger