Hospital billing set-off validity under transitional examination agreement and LSG remand prerequisites under § 159 SGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) allowed the plaintiff hospital’s revision, overturned the Landessozialgericht (LSG) judgment of May 13, 2024, and remanded the case to the LSG for renewed hearing and decision, resulting in a procedural victory for the hospital regarding the lower court’s handling of the appeal, while the substantive merits regarding the reimbursement claim remain undecided. The dispute concerned a €2,735.34 set-off by a statutory health insurance fund against a hospital’s billing for inpatient geriatric rehabilitation, with the core issue being whether the health insurance was permitted to effect this set-off under the transitional agreement to the 2016 Examination Procedure Agreement (Übergangs-PrüfvV) from December 10, 2019. The BSG confirmed that the continuation of the set-off option in the transitional agreement is compatible with higher-ranking law and falls within the scope of the deviation clause in § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V iVm § 17c Abs 2 Satz 1 KHG; however, the court held that the LSG erred in its procedural decision to remand the case to the first-instance Social Court, as § 159 Abs 1 Nr 1 SGG strictly requires that the first instance must have dismissed the claim without a substantive decision, which did not apply here since the Social Court had already granted the hospital’s claim in full. The BSG vacated the LSG’s remand order for violating the plaintiff’s right to a substantive decision at the appellate level and instructed the LSG to determine whether the health insurance possessed a valid underlying reimbursement claim, on which the validity of the set-off depended.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 159 SGG, § 108 Nr 2 SGB V, § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V, § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, § 109 Abs 6 SGB V; Hospital billing set-off validity under transitional examination agreement and LSG remand prerequisites under § 159 SGG: The dispute concerned a €2,735.34 set-off by a statutory health insurance fund against a hospital’s billing for inpatient geriatric rehabilitation, with the core issue being whether the health insurance was permitted to effect this set-off under the transitional agreement to the 2016 Examination Procedure Agreement (Übergangs-PrüfvV) from December 10, 2019. The BSG confirmed that the continuation of the set-off option in the transitional agreement is compatible with higher-ranking law and falls within the scope of the deviation clause in § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V iVm § 17c Abs 2 Satz 1 KHG; however, the court held that the LSG erred in its procedural decision to remand the case to the first-instance Social Court, as § 159 Abs 1 Nr 1 SGG strictly requires that the first instance must have dismissed the claim without a substantive decision, which did not apply here since the Social Court had already granted the hospital’s claim in full. The BSG vacated the LSG’s remand order for violating the plaintiff’s right to a substantive decision at the appellate level and instructed the LSG to determine whether the health insurance possessed a valid underlying reimbursement claim, on which the validity of the set-off depended.
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KI-generiertBasis for vacating the lower court judgment and remanding the case to the Landessozialgericht for renewed hearing and decision.
Legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) in the revision proceedings.
Volltext
(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 - Regelung zur Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab 1.1.2020 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung nach § 159 SGG - Voraussetzung einer die Klage abweisenden Entscheidung sowie einer fehlenden Sachentscheidung)
[LEITSATZ]
1. Die in der Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (juris: PrüfvVbg) geregelte Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab dem 1.1.2020 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht durch das Landessozialgericht setzt eine die Klage abweisende Entscheidung sowie eine fehlende Sachentscheidung des Sozialgerichts voraus.
[TENOR]
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2024 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2735,34 Euro festgesetzt.
[TATBESTAND]
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung erloschen ist.
Die Klägerin betreibt ein Plankrankenhaus (§ 108 Nr 2 SGB V) und behandelte dort vom 8. bis 26.6.2020 eine bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte stationär geriatrisch. Hierfür berechnete sie der Beklagten 13 082,47 Euro (Rechnung vom 19.5.2020), die den Betrag zunächst beglich.
Am 12.5.2021 erklärte die Beklagte die Aufrechnung in Höhe von 2735,34 Euro gegen unstreitige Vergütungsansprüche der Klägerin. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) sei die Verweildauer um vier Belegungstage zu kürzen und deshalb Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-550.0 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: Mindestens 7 Behandlungstage und 10 Therapieeinheiten) anstelle von OPS 8-550.1 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten) zu kodieren.
Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 2735,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung habe das Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V entgegengestanden. Die in der Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung (Übergangs-PrüfvV) vom 10.12.2019 beschlossene Weitergeltung der bestehenden Aufrechnungsregelungen sei nicht von der Ausnahmemöglichkeit nach § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V gedeckt. Zudem sei der unstreitige Vergütungsanspruch, gegen den die Beklagte mit dem behaupteten Erstattungsanspruch erfolglos aufgerechnet habe, nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens gewesen. Nach § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V könnten abweichende Reglungen aber nur in Vereinbarungen nach § 17c Abs 2 Satz 1 KHG und daher nur zur näheren Ausgestaltung des MD-Prüfverfahrens getroffen werden (Urteil vom 18.4.2023).
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und unter Zulassung der Revision die Sache an das SG zurückverwiesen. Die Zurückverweisung sei in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG möglich, weil das SG dem Antrag der Klägerin allein aufgrund des von ihm angenommenen Aufrechnungsverbots stattgegeben habe. Zu der im Kern streitigen medizinischen Notwendigkeit der vollstationären Behandlung habe es sich nicht geäußert. Die Aufrechnung sei jedoch entgegen der Auffassung des SG zulässig gewesen. Die mit der Übergangs-PrüfvV getroffene zeitlich begrenzte Vereinbarung der Fortgeltung der in § 10 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2016 geregelten Aufrechnungsmöglichkeit der KK ab dem 1.1.2020 sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 17c Abs 2 Satz 1 KHG und der Abweichungsbefugnis in § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V gedeckt. Danach seien weitere Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot erlaubt. Auch wenn in den Gesetzesmaterialien nur sachgerechte Einzelausnahmen vom Aufrechnungsverbot erwähnt seien, beinhalte der Wortlaut von § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V keine Einschränkungen für mögliche Vereinbarungen. Eine sachliche Begrenzung liege zudem in der lediglich als Übergangsregelung vereinbarten zeitlichen Begrenzung. Durch die Übergangs-PrüfvV sei das Aufrechnungsverbot faktisch suspendiert worden und die Beklagte sei im Zeitpunkt der Aufrechnung hierzu berechtigt gewesen. Der Anwendbarkeit der Übergangs-PrüfvV stehe nicht entgegen, dass die Beklagte gegen eine unstreitige Forderung aufgerechnet habe, die nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens des MD gewesen sei. Lediglich der zur Aufrechnung gestellte Erstattungsanspruch der KK müsse Gegenstand eines MD-Prüfverfahrens gewesen sein (Urteil vom 13.5.2024).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 109 Abs 6 SGB V iVm § 17c Abs 2 KHG sowie von § 159 SGG. Zum Zeitpunkt der Aufrechnung und der zur Aufrechnung herangezogenen Gegenforderung habe das Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V gegolten. Ein Ausnahmetatbestand habe nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des LSG sei das Aufrechnungsverbot auch nicht wirksam durch die PrüfvV 2016 in ihren Übergangs- und Ergänzungsfassungen abbedungen worden. Als Ausnahmevorschrift sei § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V eng auszulegen. Nach dem Wortlaut seien nur abweichende Regelungen, kein vollständiges Abbedingen oder Außerkraftsetzen des Verbots möglich. Das genaue Gegenteil oder ein vollständiger Dispens seien nicht mehr vom Wortsinn des Abweichens erfasst. Das ergebe sich auch aus der systematischen Stellung von § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V im direkten Anschluss an die gesetzlich geregelten Ausnahmen in Satz 2 sowie aus der Gesetzeshistorie und dem Gesetzeszweck. Das Ziel des Aufrechnungsverbots, Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser zu verhindern, das Prozessrisiko auf die KKn zu verlagern und die Zahl der sozialgerichtlichen Streitigkeiten zu reduzieren, lasse sich nur erreichen, wenn die Ausnahmen eng begrenzt blieben. Allein in der zeitlich begrenzten Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit liege keine sachliche Begrenzung, denn ein rechtswidriger Zustand sei nicht damit zu rechtfertigen, dass er nur für einen kurzen Zeitraum gelte. Überdies dürften Ausnahmefälle nur in der PrüfvV, mithin nur zur Gestaltung des MD-Prüfverfahrens geregelt werden, während die der Aufrechnung ausgesetzte (unstreitige) Vergütungsforderung der Klägerin nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens gewesen sei. Die Tatsache, dass die PrüfvV durch die Selbstverwaltungspartner vereinbart worden sei, spreche nicht - auch nicht unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben - für ihre Rechtmäßigkeit. Hilfsweise rügt die Klägerin eine Verletzung von § 159 SGG, weil die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG durch das LSG nicht erfüllt seien. Zudem stehe der Beklagten kein Erstattungsanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2024 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. April 2023 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2024 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Die im LSG-Urteil ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das SG steht der zugleich erfolgten Zulassung der Revision nicht entgegen (so implizit bereits BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245 = SozR Nr 11 zu § 150 SGG bei einer entsprechenden Tenorierung des LSG). Die Zurückverweisung an das SG steht unter der innerprozessualen aufschiebenden Bedingung, dass die durch das Urteil beschwerten Beteiligten nicht erfolgreich Revision einlegen. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als in den Fällen, in denen ein Beteiligter bei Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das LSG an das SG mit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ein Revisionsverfahren (§ 160a Abs 4 Satz 4 SGG) oder eine sogenannte Durchzurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) erzwingt, die zur Aufhebung des LSG-Urteils führen. Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG auch begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann nicht abschließend über den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch entscheiden.
Streitgegenstand ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin, den die Beklagte nach Grund und Höhe zwar nicht bestreitet, sie hält ihn aber aufgrund der von ihr erklärten Aufrechnung in Höhe von 2735,34 Euro für erloschen (§ 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 389 BGB). Dieser Aufrechnung stand kein Aufrechnungsverbot entgegen (hierzu 1.). Der Senat kann aber auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend über das Bestehen des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspruchs entscheiden (hierzu 2.). Das Urteil des LSG ist auch bezüglich der Zurückverweisung an das SG aufzuheben, weil diese rechtswidrig war und die Klägerin unter Verstoß gegen § 159 Abs 1 Nr 1 SGG in ihrem Anspruch auf Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung in der Sache durch das LSG verletzte (hierzu 3.).
1. Nach § 109 Abs 6 SGB V (idF durch Art 1 Nr 6 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen vom 14.12.2019, BGBl I 2789) können KKn gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1.1.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der KK vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Abs 2 Satz 1 KHG können abweichende Regelungen vorgesehen werden.
Der von der Beklagten am 12.5.2021 erklärten Aufrechnung gegen sich aus einem Zahlungsavis ergebende Vergütungsforderungen der Klägerin stand kein Aufrechnungsverbot entgegen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob überhaupt der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet war. Das LSG hat nicht festgestellt, dass den Rechnungen aus dem Zahlungsavis Versorgungen von ab dem 1.1.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten zugrunde lagen. Sollten aber die Behandlungen schon vor dem 1.1.2020 begonnen worden sein, was unter Berücksichtigung des Zahlungsavis eher fernliegend ist, würde das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V schon deshalb nicht greifen.
Sollte der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sein, greift das Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V nicht durch, weil in der Vereinbarung nach § 17c Abs 2 Satz 1 KHG eine abweichende Regelung getroffen wurde (hierzu a). Diese ist von der Ermächtigungsvorschrift des § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V iVm § 17c Abs 2 Satz 1 KHG gedeckt (hierzu b). Sie steht im Einklang mit höherrangigem Recht (hierzu c).
a) Nach Art 1 Satz 2 und 3 Übergangs-PrüfvV (Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 3.2.2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 10.12.2019) finden für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 1.1.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, ua die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV weiterhin Anwendung. Nach § 10 Satz 1 PrüfvV kann die KK einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Art 2 Nr 2 Übergangs-PrüfvV bestimmt, dass die Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV gilt.
Die Übergangs-PrüfvV wurde ein erstes Mal mit der am 1.4.2020 in Kraft getretenen Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV (Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V
gemäß § 17c Abs 2 KHG vom 3.2.2016 zwischen dem GKV-SV und der DKG vom 2.4.2020) ergänzt. Vor dem Hintergrund zu erwartender Belastungen infolge der (damals) aktuellen Situation (COVID-19/SARS-CoV-2) sollten die Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist entlastet werden (vgl Präambel Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV). Weitere Änderungen der Übergangs-PrüfvV, insbesondere solche bezüglich der Weitergeltung der Aufrechnungsregeln, waren damit nicht verbunden. Ein Jahr später, am 1.4.2021, trat eine 2. Fortschreibung-Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV (2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 2.4.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V vom 27.3.2020, BGBl I 580), ließ § 109 Abs 6 SGB V aber - trotz der bereits vereinbarten Übergangs-PrüfvV - unberührt. Eine Entlastung der Krankenhäuser und zugleich eine deutliche Reduzierung der Aufrechnungsfälle bewirkte er stattdessen vor allem durch die Reduzierung der Prüfquote von 12,5 % auf 5 % (§ 275c Abs 2 Satz 1 SGB V). Dadurch fielen von vornherein deutlich weniger Erstattungsforderungen an. Auch die Vereinbarungspartner waren sich bei Erlass der Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV vom 2.4.2020 einig, dass für eine Entlastung der Krankenhäuser neben einer Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist vor allem die Berücksichtigung dieser nachträglich auf 5 % reduzierten Prüfquote bereits im ersten Quartal 2020 wesentlich war (Präambel Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV) und vereinbarten deshalb deren Realisierung spätestens bis zum 31.5.2020 (Art 4 Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV).
2. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob der Beklagten der aufgerechnete Erstattungsanspruch zustand. Hierzu hat das LSG keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an das LSG. Hieran ist der Senat nicht durch die Zurückverweisung des Rechtsstreits im Urteilsausspruch des LSG gehindert (dazu 3.). Das LSG wird im zurückverwiesenen Verfahren die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.
3. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG im Urteil des LSG ist auf die entsprechende Rüge der Klägerin ebenfalls aufzuheben. Die Zurückverweisung durch das LSG war rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG liegen entgegen der Ansicht des LSG nicht vor. Dies begründet einen mit der Revision angreifbaren wesentlichen Verfahrensmangel (vgl Meßling in Hennig, SGG, Bd 2, § 159 RdNr 6, Stand 12.2013). § 159 SGG findet auf den Sachverhalt nicht unmittelbar Anwendung (dazu a). Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt hier auch nicht in Betracht (dazu b).
a) § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ist von vornherein nicht einschlägig, wonach das LSG den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen kann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Für einen Verfahrensmangel ist hier weder etwas ersichtlich noch vom LSG auch nur behauptet worden. Aber auch § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG kann das LSG den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen stellt die Vorschrift eine Zurückverweisung an das SG in das Ermessen des LSG. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das SG hatte weder die Klage abgewiesen, noch fehlte es an einer Entscheidung in der Sache selbst. Das SG hat der erhobenen Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben.
b) Die Voraussetzungen einer ausdehnenden Auslegung oder analogen Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG liegen nicht vor.
aa) § 159 Abs 1 SGG ist grundsätzlich eng auszulegen (Meßling in Hennig, SGG, Bd 2, § 159 RdNr 6, Stand 12.2013; Rieke in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Bd 3, 2. Aufl 2022, § 159 SGG RdNr 4, Stand 15.12.2022; Adolf in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 159 RdNr 15, Stand 15.6.2022; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 159 RdNr 2, 4; Sommer in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 159 RdNr 8; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 159 RdNr 9, Stand Januar 2024). Die enge Auslegung ergibt sich bereits aus dem Ausnahmecharakter der Norm und aus ihrem Zweck. Grundsätzlich prüft das LSG den Streitfall selbst und zwar im gleichen Umfang wie das SG (§ 157 SGG). § 159 SGG soll den Verlust einer Tatsacheninstanz verhindern, wenn in der Sache keine Entscheidung ergangen ist (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG) oder wenn das in der ersten Instanz durchgeführte Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber eine Zurückverweisung nicht zwingend, sondern lediglich in das Ermessen des LSG gestellt. Dabei ist das Interesse an der Gewährleistung möglichst zweier Tatsacheninstanzen gegen das Interesse einer zügigen Verfahrensbeendigung abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist sogar im Rahmen des Ermessens im Zweifel die Entscheidung des LSG, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (vgl
BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 S 317; dem sich anschließend: BSG vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - juris RdNr 9; BSG vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 91/08 B - juris RdNr 7; BSG vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - juris RdNr 15).
Eine restriktive Auslegung des § 159 Abs 1 SGG ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzes geboten, mit dem die Vorschrift 2011 deutlich enger gefasst wurde, um die Zurückverweisungsmöglichkeit des LSG erheblich einzuschränken (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057). Dort heißt es: "die Zurückverweisung soll nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich sein", um die erste Instanz zu entlasten und die Verfahrenslaufzeiten zu verringern (BT-Drucks 17/6764 S 27 zu Nr 8).
bb) Hat das SG der Klage stattgegeben, so ist - nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des BSG - eine Zurückverweisung an das SG in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG auch dann nicht zulässig, wenn das SG nicht alle Rechtsfragen behandelt hat, auf die es nach der Auffassung des Berufungsgerichts ankommt (so ausdrücklich Leitsatz und näher die Gründe in BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245, 252 f = juris RdNr 47 ff; bestätigend BSG vom 24.1.1962 - 7/9 RV 422/59 - juris RdNr 13; zustimmend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 159 RdNr 2c; Meßling in Hennig, SGG, Bd 2, § 159 RdNr 18, Stand 12.2013; Sommer in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 159 RdNr 9; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 159 RdNr 12, Stand Januar 2024).
Das BSG hat allerdings eine Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG in einem Fall für zulässig gehalten, in dem das SG die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist abgewiesen hatte. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift entsprechend anzuwenden sei, wenn das SG zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs überhaupt nicht Stellung genommen und keinerlei Feststellungen getroffen habe (BSG vom 18.2.1981 - 3 RK 61/80 - BSGE 51, 202, 205 = SozR 1500 § 159 Nr 2, juris RdNr 18 f; zustimmend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 159 RdNr 2b; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 159 RdNr 6; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 159 RdNr 11, Stand Januar 2024, aber nur weil der Sachverhalt dem einer Klage entspreche, die wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden sei; weitergehend Mushoff in Zeihe/Hauck, SGG, Stand Juni 2024, § 159 RdNr 7b, keine Sachentscheidung bei Aufhebung eines Widerspruchsbescheids wegen fehlerhafter Besetzung der Widerspruchsstelle; ablehnend Adolf in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 159 RdNr 15, Stand 15.6.2022; Meßling in Hennig, SGG, Bd 2 § 159 RdNr 16, Stand 12.2013; Sommer in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 159 RdNr 9). Methodisch ist allerdings den dortigen knappen Ausführungen schon nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob das BSG von einer echten Analogie ausgeht. Insoweit zeigt es schon keine Regelungslücke auf und spricht von einer "ausdehnenden Auslegung". Dem entsprechend meint es, es befinde sich "mit dieser Auslegung" in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG.
Für diese Auslegung kann nicht die Rechtsprechung des BVerwG zu § 130 Abs 2 VwGO herangezogen werden. Der Wortlaut der Vorschrift für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht mit dem deutlich restriktiver formulierten § 159 Abs 1 SGG identisch. § 159 Abs 1 Nr 1 SGG kumuliert die Voraussetzung einer fehlenden Sachentscheidung mit der weiteren Voraussetzung einer die Klage abweisenden Entscheidung durch das Ausgangsgericht. Diese zusätzliche Voraussetzung enthält § 130 Abs 2 Nr 2 VwGO nicht. Gerade durch die Kumulation begrenzt § 159 Abs 1 Nr 1 SGG - anders als § 130 Abs 2 Nr 2 VwGO - die Zurückverweisung ausdrücklich auf Prozessurteile. Andernfalls bliebe die Voraussetzung der Klageabweisung ohne Entscheidung in der Sache unverständlich (so auch Meßling in Hennig, SGG, Bd 2, § 159, RdNr 16, Stand 12.2013). Auf der anderen Seite setzt § 130 Abs 2 VwGO - ebenfalls anders als § 159 Abs 1 SGG - in jedem Fall voraus, dass ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Die Interessen der Verfahrensbeteiligten sind nach § 159 SGG demgegenüber erst im Rahmen des vom LSG auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen.
Eine "ausdehnende Auslegung" bzw eine analoge Anwendung wird in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur auch in anderen Konstellationen für zulässig gehalten (zB wenn das SG wegen Fehldeutung des Klageziels keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, vgl Bayerisches LSG vom 20.10.2016 - L 17 U 118/16 - juris RdNr 21; oder wenn das SG den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nach § 131 Abs 5 SGG aufgehoben hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so: LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2010 - L 8 R 145/09 - juris RdNr 16; LSG für das Saarland vom 27.6.2017 - L 5 SB 45/16 - juris RdNr 22 mwN; ausführlich Hessisches LSG vom 29.1.2019 - L 3 U 63/18 - juris RdNr 16 ff).
cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zurückverweisung an das SG ausnahmsweise auch über den Wortlaut von § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hinaus weiterhin in Betracht kommen kann, wenn sich das SG lediglich mit formellen Voraussetzungen oder Vorfragen befasst hat und hierauf gestützt der Klage zumindest nicht in vollem Umfang stattgibt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Das SG hat hier den Anspruch der Klägerin in der Sache geprüft und der Klage in vollem Umfang stattgegeben, auch wenn es - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - weitere Rechtsfragen nicht behandelt hat, auf die es nach der Auffassung des Berufungsgerichts - und des erkennenden Senats - aber ankommt. Dies schließt nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG (BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245, 252 f = juris RdNr 47 ff; bestätigend BSG vom 24.1.1962 - 7/9 RV 422/59 - juris RdNr 13), der sich der Senat anschließt, eine Zurückverweisung an das SG aus. Eine Zurückverweisung an das SG bei einem - wie hier - der Klage in vollem Umfang stattgebenden Urteil wäre, ungeachtet der Gründe des SG, keine ausdehnende Auslegung bzw analoge Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, sondern eine Anwendung contra legem.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.