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B 9 SB 10/17 B ECLI:DE:BSG:2017:150317BB9SB1017B0 KI-generiert

Non-admission complaint filed without authorized representation and insufficient proof of incapacity to appoint counsel

Geschäftsnummer B 9 SB 10/17 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the claimant's non-admission complaint as inadmissible, leaving the judgment of the Saxon Higher Social Court from December 2016 in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a complaint challenging the denial of revision, which the claimant filed personally rather than through a lawyer. The court held that the complaint was formally defective because § 73(4) and § 160a(1) sentence 2 SGG strictly require such complaints before the Federal Social Court to be submitted by an authorized legal representative within a non-extendable one-month deadline. A request for reinstatement under § 67 SGG was denied because the claimant failed to cure the defect by not filing via a representative and did not sufficiently prove a blameless delay, as allegations of a nervous breakdown and panic attacks were insufficient to establish that she was too severely ill to act herself or appoint a proxy.

Legislator-Regeste

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§ 67 SGG, § 193 SGG; Non-admission complaint filed without authorized representation and insufficient proof of incapacity to appoint counsel: Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Vertretung bevollmächtigter Vertreter Verfahrensmangel Revision eines Entscheids nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachweis der schweren Erkrankung - Unmöglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten - Darlegungsanforderung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.12.2016 mit einem am 3.2.2017 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2017 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 4.1.2017 zugestellt worden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Zum einen fehlt es bereits an der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 67 Abs 2 S 3 SGG) - der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie einen Nervenzusammenbruch und Panikattacken hatte und es ihr nicht besonders gut gehe, ist hierfür nicht ausreichend. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass sie nicht in der Lage war einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die Klägerin nicht gestellt.

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.