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B 9 SB 68/17 B ECLI:DE:BSG:2017:221217BB9SB6817B0 KI-generiert

Inadmissibility of revision complaint challenging GdB assessment as failure to respect consistent expert opinions

Geschäftsnummer B 9 SB 68/17 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff’s non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court’s judgment that denied the claim for a disability grade (GdB) of 50 in favor of the recognized grade of 40. The dispute centered on the plaintiff’s challenge to the Landessozialgericht’s refusal to increase his overall disability rating based on multiple health impairments, specifically arguing that the lower court erred by deviating from the consistent opinions of multiple medical experts and by exceeding the bounds of judicial evidence assessment. The Court held that the complaint failed to meet the statutory requirements for admission under § 160 SGG, as the plaintiff did not demonstrate the fundamental significance of a legal question distinct from factual evidence assessment, nor did he substantively identify a procedural defect; the Court emphasized that determining the GdB is a factual matter for the trial court based on § 69 SGB IX, and allegations merely criticizing the court’s evidence evaluation under § 128 SGG do not constitute grounds for revision unless linked to a specific unexamined evidence request.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 69 SGB IX, § 103 SGG, § 169 SGG; Inadmissibility of revision complaint challenging GdB assessment as failure to respect consistent expert opinions: The dispute centered on the plaintiff’s challenge to the Landessozialgericht’s refusal to increase his overall disability rating based on multiple health impairments, specifically arguing that the lower court erred by deviating from the consistent opinions of multiple medical experts and by exceeding the bounds of judicial evidence assessment. The Court held that the complaint failed to meet the statutory requirements for admission under § 160 SGG, as the plaintiff did not demonstrate the fundamental significance of a legal question distinct from factual evidence assessment, nor did he substantively identify a procedural defect; the Court emphasized that determining the GdB is a factual matter for the trial court based on § 69 SGB IX, and allegations merely criticizing the court’s evidence evaluation under § 128 SGG do not constitute grounds for revision unless linked to a specific unexamined evidence request.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Invaliditätsbemessung Streitgegenstand Verfahrensüberprüfung materielle Voraussetzungen Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil das LSG entgegen der Gutachten des Sachverständigen Dr.
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Zudem liege ein Verfahrensmangel vor (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil das LSG mit seiner Entscheidung die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG überschritten habe.
§ 160 Abs 2 SGG
Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
§ 69 SGB IX
Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indes nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an.
§ 103 SGG
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
§ 169 SGG
Cited in the dispositive as the basis for the decision to be made without lay judges.
§ 193 Abs 1 SGG
Provision applied in the dispositive to determine the allocation of costs between the parties.
§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG
Cited in the dispositive orders to justify the omission of a further substantive review and the rejection of the complaint.

Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
BSGE 4, 147
BSGE 62, 209
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG

Cited in the dispositive orders to justify the omission of a further substantive review and the rejection of the complaint.

§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG

Procedural basis cited in the dispositive for deciding the matter without the participation of lay judges.

§ 169 SGG

Cited in the dispositive as the basis for the decision to be made without lay judges.

§ 193 Abs 1 SGG

Provision applied in the dispositive to determine the allocation of costs between the parties.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Höhe des Gesamt-GdB - übereinstimmender GdB-Vorschlag mehrerer Sachverständiger - keine Bindung des Gerichts - Tatsachenwürdigung als tatgerichtliche Aufgabe - eigene Prüfung und Bewertung des Gerichts - Verfahrensfehler - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 26.7.2017 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle des anerkannten GdB von 40 verneint. Die bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund einer psychischen Störung, Lungenfunktionseinschränkung, koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation, Impingementsyndrom beider Schultergelenke und degenerativer Hüftgelenksveränderungen mit Varikosis und Hüftprothese links mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 sowie wegen des degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit einem Einzel-GdB von 10 bedingten keinen höheren GdB, da eine Addition der einzelnen Werte nicht stattfinde. In Übereinstimmung mit dem SG sei davon auszugehen, dass ein Gesamt-GdB von 40 dem Gesamtmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung des Klägers gerecht werde. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil das LSG entgegen der Gutachten des Sachverständigen Dr. S. und Dr. A. einen GdB von nur 40 für begründet halte. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil das LSG mit seiner Entscheidung die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG überschritten habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

"inwieweit … die entscheidenden Gerichte in Sozialrechtsverfahren bei ihrer Entscheidung von der Bewertung eines Sachverständigen abweichen 'dürfen'; insbesondere, wenn mehrere Sachverständige übereinstimmend eine andere Auffassung vertreten, als die des entscheidenden Gerichts".

Es ist fraglich, ob es sich bereits um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG handelt, also um eine Frage, die allein unter Anwendung juristischer Methodik beantwortet werden kann. Nicht dazu gehören Fragen, wie die vorliegende, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze bzw wissenschaftliche Erkenntnisse betreffen, die sich auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9).

Aber auch für diesen Fall hat der Kläger die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen vermeintlichen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Hierzu wäre es zunächst erforderlich gewesen, die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen und die darauf beruhende Rechtsprechung des BSG darzulegen und Ausführungen dazu zu machen, weshalb sich die Beantwortung der vermeintlichen Rechtsfrage nicht bereits hieraus ergeben könnte. Denn rechtlicher Ausgangspunkt für die Feststellung des GdB ist stets § 69 Abs 1, 3 und 4 SGB IX (siehe BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 bis 21 mwN). Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSGE 4, 147, 149 f; BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 ff; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (1. Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indes nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Zu all diesen Voraussetzungen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Tatsächlich lässt sie aber erkennen, dass das LSG das getan hat, was seine Aufgabe ist, nämlich ausgehend von einem bestimmten Sachverhalt eine Beweiswürdigung anhand der feststehenden medizinischen Tatsachen vorzunehmen und den Gesamt-GdB anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung selbst zu beurteilen (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 mwN, stRspr). Im Grunde kritisiert der Kläger mit seinen Ausführungen lediglich die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht gerecht.

Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Darlegung vermeintlicher Aufklärungsmängel (§ 103 SGG) durch das LSG ohne zuvor den Sachverhalt und den gesamten Verfahrensgang darzustellen. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG ist ein Verfahrensmangel allerdings nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dies wird aber nur dann erkennbar, wenn zuvor diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargestellt und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Hieran fehlt es. Sofern der Kläger ein Überschreiten der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG durch das LSG rügt, scheitert dieses Vorhaben, im Rahmen der Beschwerde, bereits an dem Umstand, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann. Die Stellung eines weiteren Beweisantrags hat der Kläger selbst nicht behauptet, ebenso wenig wie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überdies legt die Beschwerde auch nicht dar, welches Vorbringen zudem zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, sich mit den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-GdB auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris mwN) und darzulegen, warum die Annahme eines GdB von 50 hätte erfolgen müssen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.