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B 11 AL 59/19 B ECLI:DE:BSG:2020:230420BB11AL5919B0 KI-generiert

Start-up allowance: Failure to substantiate the discretionary role of the placement priority doctrine in a complaint for non-acceptance

Geschäftsnummer B 11 AL 59/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision to deny revision, resulting in the plaintiff's defeat. The dispute concerned an application for a start-up allowance (Gründungszuschuss), where the plaintiff challenged the social insurance authority's discretionary assessment regarding the hierarchy of vocational placement priorities. The court held that the complaint failed to meet the strict pleading requirements for demonstrating fundamental legal significance under § 160a SGG. Specifically, the plaintiff did not establish the necessity of clarification for the first part of the legal question, as existing case law and legal commentary already recognize the placement priority under § 4(2) SGB III as a discretionary factor under § 93 SGB III. Furthermore, the question lacked concrete relevance (Klärungsfähigkeit) because the plaintiff had only one day of unemployment, rendering the duration of placement efforts practically irrelevant and legally insignificant.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 4 Abs. 2 SGB III, § 93 SGB III, § 93 Abs 2 SGB III; Start-up allowance: Failure to substantiate the discretionary role of the placement priority doctrine in a complaint for non-acceptance: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Betrag zur freien Verfügung Arbeitslosenversicherung berufliche Abklärung Rechtslehre Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
§ 169 SGG
Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
§ 4 Abs. 2 SGB III
§ 4 Abs. 2 SGB III im Rahmen der Ermessensausübung des § 93 SGB III zu berücksichtigen und bejahendenfalls, tritt dieser erst dann zurück, wenn über einen längeren Zeitraum, d.h.
§ 93 SGB III
2 SGB III im Rahmen der Ermessensausübung des § 93 SGB III zu berücksichtigen und bejahendenfalls, tritt dieser erst dann zurück, wenn über einen längeren Zeitraum, d.h.
§ 93 Abs 2 SGB III
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob zudem die nur knappen Ausführungen der Beschwerde zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses nach § 93 Abs 2 SGB III der Annahme der Klärungsfähigkeit entgegenstehen (vgl dazu BSG vom 6.3.2018 - B 11 AL 81/17 B - RdNr 5).
§ 193 SGG
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtfrage - Entscheidung über einen Gründungszuschuss - Ermessensgesichtspunkt - Vermittlungsvorrang

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der einen Gründungszuschuss begehrt, hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist der Vermittlungsvorrang i.S.d. § 4 Abs. 2 SGB III im Rahmen der Ermessensausübung des § 93 SGB III zu berücksichtigen und bejahendenfalls, tritt dieser erst dann zurück, wenn über einen längeren Zeitraum, d.h. mehrere Monate, keine Vermittlung erfolgreich war?"

Doch zeigt die Beschwerde weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in der gebotenen Weise auf. Soweit er mit dem ersten Teil der Frage für klärungsbedürftig hält, ob der Vermittlungsvorrang - ein grundlegendes Prinzip der Arbeitsförderung - im Rahmen der Entscheidung über einen Gründungszuschuss überhaupt von Bedeutung sein kann, wird nicht deutlich, mit welchen Argumenten dies ernsthaft in Frage gestellt werden könnte. Die insoweit einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte, wie der Kläger selbst einräumt, aber auch ganz überwiegend das Schrifttum (vgl nur Kuhnke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 93 RdNr 65; Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 93 RdNr 138, Stand Mai 2018; Böttiger in LPK-SGB III, 3. Aufl 2019, § 93 RdNr 44; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 93 SGB III RdNr 69, Stand Dezember 2017) gehen davon aus, dass der Vermittlungsvorrang jedenfalls einer von verschiedenen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten ist. Weder der Umstand, dass dieser Gesichtspunkt bei kürzeren Leistungsansprüchen von geringerer Bedeutung sein kann, noch das Argument, dass die Ausgestaltung des Gründungszuschusses zur Ermessensleistung eine höhere Flexibilität für die Agenturen für Arbeit schaffen soll, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerde eine vollständige Nichtberücksichtigung schlüssig zu begründen. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage ernsthaft stellt und es ist ohne Bedeutung, dass Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage nicht vorliegt (vgl zu diesen Anforderungen nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 160a RdNr 99 ff, 101 - Stand 2.12.2019).

Was den zweiten Teil der aufgeworfenen Rechtsfrage betrifft, der an die Bedeutung des Vermittlungsvorrangs im Einzelfall bei einer über einen längeren Zeitraum erfolglosen Vermittlung anknüpft, fehlt es jedenfalls an der Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit. Denn nach dem dargelegten Sachverhalt hat der Kläger bereits acht Tage nach seiner Arbeitslosmeldung die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden selbstständigen Tätigkeit nach nur einem Tag der Arbeitslosigkeit angezeigt, war tatsächlich also nur einen Tag arbeitslos. Bei diesem Sachverhalt sind schon aus tatsächlichen Gründen Vermittlungsbemühungen praktisch ausgeschlossen, sodass deren Dauer oder Umfang rechtlich keine Bedeutung zukommt.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob zudem die nur knappen Ausführungen der Beschwerde zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses nach § 93 Abs 2 SGB III der Annahme der Klärungsfähigkeit entgegenstehen (vgl dazu BSG vom 6.3.2018 - B 11 AL 81/17 B - RdNr 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.