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B 1 KR 38/16 B ECLI:DE:BSG:2016:270716BB1KR3816B0 KI-generiert

Substantiation requirements for challenging a violation of the duty to investigate ex officio in non-oral proceedings

Geschäftsnummer B 1 KR 38/16 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff’s complaint as inadmissible, leaving the lower court’s order refusing leave to appeal intact. The dispute concerned the plaintiff’s claim for reimbursement of transportation costs to outpatient oncological follow-up appointments, which the Landessozialgericht (LSG) had rejected for lack of necessity, reasoning that such controls could be performed near the plaintiff’s residence. The BSG ruled that the plaintiff failed to substantiate a procedural defect regarding the violation of the court’s duty to investigate ex officio (*Amtsermittlungspflicht*) under § 103 SGG; specifically, the plaintiff did not demonstrate that a formal evidence application was explicitly maintained or filed within the statutory deadline after the LSG’s notification in its written-only proceedings, nor did they explain why specific facts required further clarification, rendering the complaint non-compliant with the strict requirements of § 160a SGG.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 109 SGG, § 103 SGG, § 193 SGG; Substantiation requirements for challenging a violation of the duty to investigate ex officio in non-oral proceedings: Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Untersuchungsgrundsatz gesetzliche Formmängel mündliches Verfahren Fristwahrung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Darlegung - Stellung oder hilfsweise Aufrechterhaltung eines Beweisantrages bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw nach Zugang der Anhörungsmitteilung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Übernahme der Kosten für Fahrten zu ambulanten onkologischen Verlaufskontrollen im Universitätsklinikum H. bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, es fehle an der Notwendigkeit der Beförderung, weil die Verlaufskontrollen auch wohnortnah durchgeführt werden könnten (Beschluss vom 9.3.2016).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers.

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - Juris RdNr 7).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 S 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2014 - B 1 KR 5/14 B - RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7). Eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt bei rechtskundig Vertretenen nicht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - Juris RdNr 6). Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Auch ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter muss aber darlegen, dass er dem LSG deutlich gemacht hat, dass er dessen Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht und in welcher Hinsicht er noch weiteren Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.3.2011 - B 7 AL 6/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 6/11 B - Juris RdNr 8 mwN).

Die Klägerin legt keinen Verfahrensmangel in diesem Sinne dar. Sie behauptet lediglich, ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 15.8.2015 seien als Beweisantrag auszulegen gewesen. Sie hat den Schriftsatz vom 15.8.2015 allerdings im Verfahren vor dem SG eingereicht. Sie legt schon nicht dar, dass und wie sie auf die Anhörungsmitteilung des LSG reagiert hat. Sie bezeichnet damit nicht einen Verfahrensfehler des LSG - unabhängig davon, ob der Auffassung zur Auslegung der Ausführungen der Klägerin gefolgt werden kann. Sie rügt nicht, dass sie im Berufungsverfahren vor dem LSG einen Beweisantrag angebracht oder den erstinstanzlich nach ihrer Auffassung gestellten Beweisantrag aufrechterhalten habe. Im Übrigen fehlt es an einer substantiierten Darlegung, aufgrund welcher Rechtsauffassung des LSG Tatfragen klärungsbedürftig erschienen wären ebenso wie an einer Darlegung, warum das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, noch Beweis zu erheben, zumal es seine Entscheidung - auch - darauf gestützt hat, dass es angesichts der Möglichkeit, die Verlaufskontrollen auch wohnortnah durchzuführen, schon an der Notwendigkeit einer Beförderung fehle.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.