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B 1 SF 1/21 S ECLI:DE:BSG:2021:070421BB1SF121S0 KI-generiert

Discharge of lay judge from BSG: health-related impediment under § 47(2), § 18(3)(1), § 18(1)(4) SGG

Geschäftsnummer B 1 SF 1/21 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court granted the petition for discharge, formally releasing the applicant from his office as a lay judge. The applicant, a lay judge at the Federal Social Court, sought removal from his position, citing poor health and advanced age as the reasons for his request. The court determined that the applicant had credibly demonstrated his inability to properly perform his judicial duties due to health-related impediments. Relying on the interplay of § 47 sentence 2, § 18 paragraph 3 sentence 1, and § 18 paragraph 1 number 4 of the Social Code (SGG), the court found the legal criteria for discharge satisfied and ordered the applicant’s removal from his post.

Legislator-Regeste

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Discharge of lay judge from BSG: health-related impediment under § 47(2), § 18(3)(1), § 18(1)(4) SGG: Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen gesetzliche Pflicht Abschiebung disziplinarische Entlassung Prozessrecht Krankheitsurlaub
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

[TENOR]

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.

[GRUENDE]

Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.