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B 10 ÜG 13/17 B ECLI:DE:BSG:2017:121017BB10UEG1317B0 KI-generiert

Activation of active standing for compensation claims for excessive court delay and the transfer of such claims to the benefits agency under social welfare law

Geschäftsnummer B 10 ÜG 13/17 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the appellants' complaint for non-admission of revision as inadmissible, upholding the lower court's judgment that denied compensation claims. The dispute concerned a claim for compensation under Section 198 of the Courts Constitution Act due to the excessive duration of a prior administrative procedure regarding child benefit applications, where the claimants argued that their status as recipients of basic security benefits did not divest them of active standing because the compensation did not constitute income under social welfare law. The Court found the complaint procedurally defective because the appellants failed to demonstrate the decisive legal relevance and clarity capability of the questions raised regarding whether such compensation qualifies as income triggering a transfer of rights to the benefits agency under Section 33 of the Second Book of the Social Code, nor did they adequately argue the need for clarification by the supreme court in light of existing jurisprudence. Consequently, the lower instance decision denying the 900 Euro compensation per claimant remains in force, and the appellants are ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs 1 SGB II, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 11 SGB II, § 33 SGB II, § 169 SGG; Activation of active standing for compensation claims for excessive court delay and the transfer of such claims to the benefits agency under social welfare law: The dispute concerned a claim for compensation under Section 198 of the Courts Constitution Act due to the excessive duration of a prior administrative procedure regarding child benefit applications, where the claimants argued that their status as recipients of basic security benefits did not divest them of active standing because the compensation did not constitute income under social welfare law. The Court found the complaint procedurally defective because the appellants failed to demonstrate the decisive legal relevance and clarity capability of the questions raised regarding whether such compensation qualifies as income triggering a transfer of rights to the benefits agency under Section 33 of the Second Book of the Social Code, nor did they adequately argue the need for clarification by the supreme court in light of existing jurisprudence. Consequently, the lower instance decision denying the 900 Euro compensation per claimant remains in force, and the appellants are ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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soziale Sicherheit Verfahrensverzögerungen fehlende Legitimation Leistungsbezüger nicht-administrative Streitigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
BSGE 118, 91
Insofern hätten sich die Kläger insbesondere auch mit der Vorschrift des § 198 GVG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen (vgl insbesondere BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 35 ff).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO

Legal basis for the allocation of costs to the appellants in the dispositive.

§ 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG

Legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) in the dispositive.

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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - überlanges Gerichtsverfahren - Aktivlegitimation von Grundsicherungsempfängern bei Entschädigungsklagen - möglicher Übergang des Entschädigungsanspruchs auf den Grundsicherungsträger nach § 33 SGB 2 - sozialgerichtliches Verfahren - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit)

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1800 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 27.4.2017 einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jeweils 900 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Oldenburg zum Az S 43 AS 821/12 geführten Ausgangsverfahrens verneint. Die Entschädigungsklage wegen der überlangen Dauer sei unbegründet, weil den im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehenden Klägern bereits die Aktivlegitimation fehle. Zwar sei das Ausgangsverfahren hinsichtlich der Übernahme von Kreditzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft vier Monate überlang gewesen. Die Kläger seien aber nicht mehr selbst Inhaber eines etwaigen, auf § 198 Abs 1 iVm Abs 2 S 1 und 3 GVG beruhenden Entschädigungsanspruchs gewesen, weil dieser nach § 33 Abs 1 S 1 SGB II auf den SGB II-Träger übergegangen sei. Denn dieser habe den Klägern im Entschädigungszeitraum laufende unterhaltssichernde Leistungen in erheblichem Umfange gewährt und bei der begehrten Entschädigung handele es sich um Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II. Damit hätte der SGB II-Träger im Falle einer rechtzeitigen Entschädigungszahlung des Beklagten unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II nicht erbringen müssen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger halten die Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, "ob der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt" und "ob der Anspruch nach § 198 GVG im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des § 33 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergeht."

Zwar handelt es sich bei diesen aufgeworfenen Fragen um Rechtsfragen, die auf die Auslegung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen abzielen. Allerdings haben die Kläger bereits die Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit ihrer Fragen nicht dargetan. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen.

Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzulegen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen. Die Kläger legen weder den zugrunde liegenden Sachverhalt noch den vom Revisionsgerichts einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils dar. Hiermit einhergehend fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Hierzu hätte es der Darstellung bedurft, inwiefern die angedeutete Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65) und sich für eine Antwort auf die Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in bereits vorliegenden Entscheidungen ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).

Insofern hätten sich die Kläger insbesondere auch mit der Vorschrift des § 198 GVG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen (vgl insbesondere BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 35 ff). Gleiches gilt auch für die Vorschriften der §§ 11 und 33 SGB II entsprechend den umfangreichen Ausführungen des LSG in dessen angefochtener Entscheidung (vgl S 7 bis 13 des Urteils). Soweit die Beschwerdebegründung sich die Auffassung des Berufungsurteils zu eigen macht, möglicherweise sei der Gesetzgeber gefordert, richtet sich dieses Anliegen ohnehin nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat daher ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Beschwerde ist somit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG, weil die Kläger in der genannten Höhe durch das LSG-Urteil beschwert sind.