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B 10 EG 15/16 B ECLI:DE:BSG:2016:161216BB10EG1516B0 KI-generiert

Inadmissible non-admission of revision: constitutional equality challenge to flat-rate tax deduction in self-employed parental allowance calculation

Geschäftsnummer B 10 EG 15/16 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, upholding the Saxon State Social Court's judgment which denied the claim for increased parental allowance. The dispute concerned the calculation of parental allowance for a self-employed parent, specifically challenging the constitutionality of the statutory deduction of a flat-rate tax based on wage tax class IV, which the plaintiff argued violated the equality principle against non-self-employed earners. The BSG ruled that the complaint failed to meet the high requirements for demonstrating fundamental significance under § 160a SGG; specifically, the plaintiff did not adequately argue the necessity of clarification or engage with existing case law regarding the treatment of self-employment income and the differentiation criteria justifying the differential tax treatment. Consequently, the lower court's rejection of the allowance claim remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art 3 GG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG; Inadmissible non-admission of revision: constitutional equality challenge to flat-rate tax deduction in self-employed parental allowance calculation: The dispute concerned the calculation of parental allowance for a self-employed parent, specifically challenging the constitutionality of the statutory deduction of a flat-rate tax based on wage tax class IV, which the plaintiff argued violated the equality principle against non-self-employed earners. The BSG ruled that the complaint failed to meet the high requirements for demonstrating fundamental significance under § 160a SGG; specifically, the plaintiff did not adequately argue the necessity of clarification or engage with existing case law regarding the treatment of self-employment income and the differentiation criteria justifying the differential tax treatment. Consequently, the lower court's rejection of the allowance claim remains in force.

Schlagwörter

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Beitrag an Selbständigerwerbende Steuer vom Einkommen Elternbeihilfe verfassungsmässige Rechtsgleichheit Sozialstaat elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG

Procedural basis for rejecting the complaint without the participation of lay judges due to the non-compliant justification.

§ 193 SGG

Basis for the decision on costs, stipulating that no extra-judicial costs are to be reimbursed.

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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit des § 2e Abs 3 BEEG - Ungleichbehandlung - Darlegungsanforderungen)

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 26.9.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für seine am 10.5.2013 geborenen Tochter M. F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG Chemnitz vom 7.5.2015 verneint, weil dem Kläger unter Berücksichtigung seines für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Gewerbebetrieb kein höherer Anspruch zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der - sinngemäß - allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 §240 Nr 33 S 151 f mwN).

Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

ob die Berechnungsweise des Elterngeldes verfassungswidrig ist, soweit gemäß § 2e Abs 3 BEEG der Abzug einer pauschalen Versteuerung nach Lohnsteuerklasse IV, die der tatsächlichen Steuerpflicht des Elterngeldberechtigten nicht annähernd entspricht, erfolgt?

Die Elterngeldberechnung auf der Grundlage von § 2e Abs 3 BEEG sei verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art 3 GG. Insofern sei zu entscheiden, ob die Berechnung des Elterngeldes für Nichtselbstständige und Selbstständige insofern gleich erfolgen könne, dass hier pauschale Steuersätze berücksichtigt und in Abzug gebracht würden. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die ihn treffenden Darlegungsanforderungen jedoch nicht erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage eine in jeder Hinsicht hinreichend konkrete Rechtsfrage verbindet. Aber selbst für diesen Fall zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger behauptet zwar eine Ungleichbehandlung zu der von ihm für maßgeblich gehaltenen Vergleichsgruppe der Nichtselbstständigen. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob die aus seiner selbstständigen Tätigkeit resultierenden Unterschiede im Vergleich zu einer nichtselbstständigen Tätigkeit durchschlagende Differenzierungskriterien enthalten könnten. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Einkommen bei selbstständig Tätigen vollständig.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.