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B 11 SF 1/18 S ECLI:DE:BSG:2018:080218BB11SF118S0 KI-generiert

Jurisdictional assignment for necessary co-litigant heirs in social law: determination of competent local court under § 58 SGG

Geschäftsnummer B 11 SF 1/18 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court ordered the Altenburg Social Court to be the competent court for the pending litigation, as no prior substantive ruling on the merits is involved. The dispute concerned the jurisdictional determination following a challenge by heirs (necessary joint litigants) against a revocation and clawback decision issued by a social insurance carrier; because the plaintiffs resided in different federal states, local jurisdiction originally lay with two different Social Courts (Reutlingen and Altenburg). The court determined that jurisdiction was governed by the rules for necessary joinder under § 74 of the Social Courts Act and § 62 of the Code of Civil Procedure, and assigned the case to the Altenburg Social Court pursuant to § 58 Para. 2 of the Social Courts Act, citing the convenience of that forum for the majority of the parties and the alignment with the plaintiffs' and defendant's preference.

Legislator-Regeste

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§ 58 Abs 2 SGG, § 57 Abs 1 SGG, § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO; Jurisdictional assignment for necessary co-litigant heirs in social law: determination of competent local court under § 58 SGG: Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und Thüringer LSG).

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zuständigkeitsbestimmung gemeinsame Zuständigkeit übertragene Zuständigkeit Recht der Staaten Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - Rechtsnachfolger eines Leistungsbeziehers

[TENOR]

Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

[GRUENDE]

I. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und Thüringer LSG).

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt BSG vom 17.10.2017 - B 4 SF 3/17 R).

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Altenburg zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort des Klägers zu 2. zuständig und es entspricht sowohl dem Wunsch der Kläger als auch der Beklagten, den Rechtsstreit am SG Altenburg zu führen.