Elterngeld income calculation for foreign assignments: validity of domestic taxability as a limiting criterion under the equality principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, thereby leaving the Higher Regional Social Court's judgment in force, which awarded only minimum child benefit for the second to fourth months of the child's life and denied income-related child benefit. The dispute concerned the calculation of taxable income for child benefit purposes where the parent was assigned to a foreign location by their employer and their wages were not subject to German tax withholding; the appellant argued that excluding non-domestically taxed income from the reference period violated the constitutional principle of equality. The court held the complaint inadmissible because it failed to demonstrate the fundamental significance of the legal issue, finding that existing jurisprudence already established domestic taxability as a legitimate criterion for defining the protective scope and funding purpose of state-subsidized child benefit, and the appellant did not sufficiently explain why the specific circumstances of the foreign assignment constituted a distinct legal problem requiring further clarification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art 3 GG, § 4 SGB IV, § 169 SGG, § 193 SGG; Elterngeld income calculation for foreign assignments: validity of domestic taxability as a limiting criterion under the equality principle: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Elterngeldberechnung - Einkommensermittlung - im Inland zu versteuernde Einkünfte - Auslandsentsendung nach China - Gleichbehandlungsgrundsatz - Schutzbereich und Förderzweck des steuerfinanzierten Elterngelds - Darlegungsanforderungen
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
I. In der Hauptsache begehrt der Kläger jetzt noch einkommensabhängiges Elterngeld ab dem 5. Lebensmonat seiner am 29.8.2013 geborenen Tochter. Der Kläger war aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 2.4.2012 bis 17.12.2013 nach C. entsandt. Sein Arbeitslohn unterlag in dieser Zeit nicht dem deutschen Steuerabzug. Der Beklagte bewilligte lediglich Mindestelterngeld ab dem 5. Lebensmonat, nicht aber einkommensabhängiges Elterngeld ab dem 2. Lebensmonat. Die Klage war erfolglos (SG Urteil vom 27.3.2015). Das LSG hat den Beklagten zur Zahlung von Mindestelterngeld für den 2. bis 4. Lebensmonat verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.3.2016).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger wirft als Rechtsfrage auf, ob § 2 Abs 1 S 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG vereinbar ist, wenn bei der Zugrundelegung des Bemessungszeitraums aus § 2b BEEG ausschließlich auf die Erzielung von Einkommen abgestellt wird, welches im Inland zu versteuern ist, oder Arbeitnehmergruppen, zu denen der Kläger gehört, die bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen tätig sind und von diesem gemäß § 4 SGB IV ins Ausland entsendet werden, dadurch in unzulässiger Weise benachteiligt werden.
Der Kläger zeigt indessen den Klärungsbedarf nicht auf. Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung zutreffend die Senatsrechtsprechung an, die sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen bei der Bemessung des Elterngelds befasst, welche der Inlandsbesteuerung nicht unterliegen (BSG Urteile vom 20.5.2014 - B 10 EG 9/13 R und B 10 EG 2/14 R). Damit bringt er selbst zum Ausdruck, dass bereits Rechtsprechung vorhanden ist, die sich mit der von ihm aufgeworfenen elterngeldrechtlichen Problematik von Einkommen befasst, die im Inland nicht zu versteuern sind. Insoweit behauptet die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall zwar eine abweichende Konstellation aufgrund der getroffenen Entsendevereinbarung, spart aber das entscheidende Kriterium der Inlandsbesteuerung aus, die der Senat in den zitierten Entscheidungen als legitimes Anknüpfungskriterium zur Bestimmung von Schutzbereich und Förderzweck des steuerfinanzierten Elterngelds eingestuft hat. Wieso sich durch die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers im Falle des Klägers die Situation wesentlich anders darstellen könnte als bei anderen weisungsabhängigen Beschäftigten, die der Inlandssteuer nicht unterliegen, und deshalb weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, vermag die Beschwerdebegründung nicht schlüssig aufzuzeigen.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.