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B 11 AL 83/17 B ECLI:DE:BSG:2018:120318BB11AL8317B0 KI-generiert

Admissibility of non-admission complaint challenging refusal of personal hearing as procedural error in unemployment benefit case

Geschäftsnummer B 11 AL 83/17 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court's decision on partial benefit termination and repayment in force. The dispute concerned whether the Landessozialgericht (LSG) committed procedural error by denying the plaintiff's request for a personal hearing to prove he had notified the defendant of his resumed employment and received specific information later than claimed. The BSG held the complaint inadmissible because the plaintiff failed to meet the substantive disclosure requirements of § 160a Abs 2 Satz 3 SGG; specifically, since personal testimony is not a formal means of evidence, alleging a breach of the duty to investigate facts under § 103 SGG via § 160 Abs 2 Nr 3 SGG requires a detailed demonstration of why written procedural means were insufficient and why the personal hearing was uniquely necessary, which the plaintiff did not substantiate.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 193 SGG; Admissibility of non-admission complaint challenging refusal of personal hearing as procedural error in unemployment benefit case: The dispute concerned whether the Landessozialgericht (LSG) committed procedural error by denying the plaintiff's request for a personal hearing to prove he had notified the defendant of his resumed employment and received specific information later than claimed. The BSG held the complaint inadmissible because the plaintiff failed to meet the substantive disclosure requirements of § 160a Abs 2 Satz 3 SGG; specifically, since personal testimony is not a formal means of evidence, alleging a breach of the duty to investigate facts under § 103 SGG via § 160 Abs 2 Nr 3 SGG requires a detailed demonstration of why written procedural means were insufficient and why the personal hearing was uniquely necessary, which the plaintiff did not substantiate.

Schlagwörter

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persönliche Anhörung Einstellung von Leistungen Verfahrenspflicht Verletzung der Offenlegungspflicht Eröffnung des Entscheids Teilarbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG

Primary ground for declaring the complaint inadmissible due to insufficient designation of procedural error.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Procedural basis for rejecting the complaint without the involvement of lay judges.

§ 169 SGG

Procedural basis for rejecting the complaint without the involvement of lay judges.

§ 193 SGG

Basis for the determination of costs in the complaint proceedings.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Amtsermittlungspflicht - Antrag auf persönliche Anhörung - kein förmliches Beweismittel - Sachaufklärungspflicht - substantiierte Begründung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich in der Hauptsache gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einen darauf gestützten Erstattungsanspruch wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, das LSG habe die Amtsermittlungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinem Antrag auf eine persönliche Anhörung nicht gefolgt sei. Dieser sei zum Beweis der Tatsache gestellt worden, er habe eine Mitteilung an die Beklagte über die Tätigkeitsaufnahme abgesandt und das Merkblatt nicht bei Antragstellung sondern erst später erhalten. Obwohl eine Parteivernehmung kein zulässiges förmliches Beweismittel darstellt, ist eine solche Verfahrensrüge an § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zu messen, wenn es - wie hier - um den Nachweis von Tatsachen geht (so BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6 f; zurückhaltend BSG vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris RdNr 13; vgl auch Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 219; Gutzler, SGb 2009, 73, 78 f). Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung darf nicht umgangen werden (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6).

Allerdings ist wegen der Nähe zur Gehörsrüge besonders darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum diese Möglichkeiten des Vortrags im konkreten Fall zur Sachaufklärung nicht ausreichen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - juris RdNr 17 f).

Diesen besonderen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht. Der Kläger hat nur vorgetragen, an seinem Antrag auf persönliche Anhörung auch nach dem Hinweis des LSG auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG festgehalten zu haben. Doch legt er nicht dar, warum vorliegend gerade der persönlichen Anhörung gegenüber weiteren Ausführungen im schriftlichen Verfahren ein besonderes Gewicht zukommen sollte, und er trägt auch nicht vor, dass solche Umstände gegenüber dem LSG ausdrücklich geltend gemacht wurden, um dieses zu veranlassen, doch eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.