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B 14 AS 95/16 BH ECLI:DE:BSG:2017:310117BB14AS9516BH0 KI-generiert

Legal aid for non-acceptance appeal denied based on spouse's available assets under § 1360a BGB

Geschäftsnummer B 14 AS 95/16 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht (BSG) dismissed the plaintiff's application for legal aid (Prozesskostenhilfe) and the appointment of a counsel for the non-acceptance appeal procedure against a Landessozialgericht judgment, denying relief. The dispute centered on whether the plaintiff, seeking to challenge a decision regarding social law benefits, was indigent, particularly considering a contractual claim for an advance on litigation costs against his spouse. The court determined that the plaintiff was not legally indigent because he held an enforceable claim for a litigation cost advance under § 1360a BGB against his spouse, who possessed sufficient income and liquid assets. Applying §§ 73a SGG and 114, 115 ZPO in conjunction with §§ 90 SGB XII, the court calculated that after deducting statutory exemptions for the plaintiff, spouse, and dependents from the spouse's verified bank balances, a significant portion of the assets remained available and realizable. Consequently, the mandatory use of this asset did not constitute a hardship under § 90 Abs. 3 SGB XII, thereby precluding eligibility for legal aid and the subsequent request for counsel appointment under § 121 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 73a SGG, § 114 ZPO, § 90 SGB XII, § 1360a Abs 4 Satz 1 BGB, § 90 Abs 1 SGB XII, § 90 Abs 3 SGB XII; Legal aid for non-acceptance appeal denied based on spouse's available assets under § 1360a BGB: The dispute centered on whether the plaintiff, seeking to challenge a decision regarding social law benefits, was indigent, particularly considering a contractual claim for an advance on litigation costs against his spouse. The court determined that the plaintiff was not legally indigent because he held an enforceable claim for a litigation cost advance under § 1360a BGB against his spouse, who possessed sufficient income and liquid assets. Applying §§ 73a SGG and 114, 115 ZPO in conjunction with §§ 90 SGB XII, the court calculated that after deducting statutory exemptions for the plaintiff, spouse, and dependents from the spouse's verified bank balances, a significant portion of the assets remained available and realizable. Consequently, the mandatory use of this asset did not constitute a hardship under § 90 Abs. 3 SGB XII, thereby precluding eligibility for legal aid and the subsequent request for counsel appointment under § 121 ZPO.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ehegatte Bankenrecht Vermögensertrag vollstreckbarer Entscheid statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73a SGG
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
§ 114 ZPO
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
§ 90 SGB XII
Der Beteiligte hat sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen; das Vermögen jedoch nur soweit dies zumutbar ist, insofern gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs 1, 3 ZPO).
§ 1360a Abs 4 Satz 1 BGB
Nach der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht ihm gegen seine Ehefrau ein Prozesskostenvorschussanspruch zu (§ 1360a Abs 4 Satz 1 BGB).
§ 90 Abs 1 SGB XII
Nach § 90 Abs 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; nach dessen Abs 2 sind ua nicht zu verwerten, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Nr 9).
§ 90 Abs 3 SGB XII
Ferner darf der Vermögenseinsatz nach § 90 Abs 3 SGB XII nicht zu einer Härte führen.
§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII
§ 121 ZPO
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73a SGG iVm § 114 ZPO

Legal basis cited in the dispositive and reasoning to determine the eligibility for legal aid (Prozesskostenhilfe) for the non-acceptance appeal.

§ 73a SGG iVm § 121 ZPO

Provision applied to reject the application for the appointment of a legal counsel, linked to the denial of legal aid.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehepartner

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Beteiligte hat sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen; das Vermögen jedoch nur soweit dies zumutbar ist, insofern gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs 1, 3 ZPO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil er über ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt. Nach der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht ihm gegen seine Ehefrau ein Prozesskostenvorschussanspruch zu (§ 1360a Abs 4 Satz 1 BGB). Der strittige Anspruch auf Übernahme von Kosten des Zeitaufwands des Klägers für die Erlangung der Approbation seiner Ehefrau in Höhe von Euro steht in enger Verbindung zur Person und den persönlichen Bedürfnissen der Ehefrau (vgl nur Brudermüller in: Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1360a RdNr 14). Seine Ehefrau verfügt sowohl über Einkommen als auch über Vermögen. Auf diversen Girokonten bei der D. Bank und B. eG verfügt die Ehefrau über insgesamt Euro. Entscheidend ist das derzeit vorhandene und verwertbare Vermögen (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 115 RdNr 49).

Nach § 90 Abs 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; nach dessen Abs 2 sind ua nicht zu verwerten, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Nr 9). Ferner darf der Vermögenseinsatz nach § 90 Abs 3 SGB XII nicht zu einer Härte führen. Hinsichtlich der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte ist die dazu ergangene Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII vom 11.2.1988 (BGBl I 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3191) zu beachten, nach der der Freibetrag 2600 Euro beträgt zuzüglich eines Betrags von 614 Euro für den Ehegatten und eines Betrags von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird (§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII).

Werden von den angeführten Euro Vermögen der Ehefrau für den Kläger 2600 Euro und die Ehefrau 614 Euro sowie für die beiden Kinder je 256 Euro abgezogen, verbleiben als einsetzbares Vermögen ( 2600 - =) Euro. Die Voraussetzungen für eine Härte des Einsatzes dieses Vermögens nach § 90 Abs 3 SGB XII für die Prozessführung des Klägers im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG sind nicht zu erkennen.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).