Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 9 SB 64/16 B ECLI:DE:BSG:2016:101116BB9SB6416B0 KI-generiert

Failure to articulate specific legal question for GdB reduction after cochlear implant supply defeats complaint for lack of fundamental significance

Geschäftsnummer B 9 SB 64/16 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for lack of admissibility, upholding the Lower Regional Social Court's decision that rejected the plaintiff's attempt to have the revision court hear the case. The dispute concerned a 30-point reduction in the plaintiff's degree of disability (GdB) from 100 to 80 following the successful bilateral supply of cochlear implants and improved speech understanding, which the lower court held constituted a material change in circumstances justifying the prospective repeal of the previous administrative act under social security law. The decisive legal basis was the strict procedural requirement under Section 160a of the Social Courts Act that a party must articulate a specific, unresolved legal question of general significance to justify an appeal; the court found the plaintiff's arguments insufficient because they merely criticized the factual assessment of the health impairments by the lower court rather than demonstrating a gap in legal interpretation or a need for legal unification.

Legislator-Regeste

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§ 48 SGB X, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG; Failure to articulate specific legal question for GdB reduction after cochlear implant supply defeats complaint for lack of fundamental significance: The dispute concerned a 30-point reduction in the plaintiff's degree of disability (GdB) from 100 to 80 following the successful bilateral supply of cochlear implants and improved speech understanding, which the lower court held constituted a material change in circumstances justifying the prospective repeal of the previous administrative act under social security law. The decisive legal basis was the strict procedural requirement under Section 160a of the Social Courts Act that a party must articulate a specific, unresolved legal question of general significance to justify an appeal; the court found the plaintiff's arguments insufficient because they merely criticized the factual assessment of the health impairments by the lower court rather than demonstrating a gap in legal interpretation or a need for legal unification.

Schlagwörter

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Gehörschaden Parteianhörung Revision eines Entscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Prozessvoraussetzung Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG

Procedural basis cited to declare the complaint inadmissible and order its rejection without the involvement of lay judges.

§ 193 Abs 1 SGG

Basis for the decision regarding costs, specifically that no costs are to be reimbursed between the parties.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung - Hör-Implantat - CI-Versorgung - Darlegung einer Rechtsfrage - Kritik an der tatsachengerichtlichen Würdigung von Gesundheitsstörungen nicht ausreichend

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 80 ab dem 1.5.2013 nach einer beidseitigen Cochlea-Implantat- (CI)-Versorgung mit gutem Spracherwerb (Bescheid vom 29.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2013). Das LSG hat mit Beschluss vom 31.8.2016 diesen Anspruch verneint, weil der Beklagte nach § 48 SGB X berechtigt gewesen sei, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 5.5.2009 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1.5.2013 aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) Teil B Nr 5.1 und des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahre 2008 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass bei der Klägerin im November 2011 durch eine Versorgung auch des linken Ohres mit einem CI eine Verbesserung der Sprachstörung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der HNO-Ärztin Dr. H. und des Berichts der MHH vom 30.12.2011 sei eine Herabsetzung des GdB auf 80 vorzunehmen, weil die Klägerin auch ohne Mundbild zunehmend besser verstehe, sodass im Freiburger Sprachtest eine Einsilbenverständlichkeit von 75 % binaural erreicht werde. Hiermit im Einklang stehe der im gerichtlichen Verfahren eingeholte Befundbericht von Dr. B. vom 10.2.2014, wonach durch die CI-Versorgung ein offenes Sprachhörverstehen erreicht worden sei.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie es die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Versorgung mit einem CI zu einer Herabsetzung des GdB führt. Mit dieser Frage hat es die Klägerin allerdings bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, da sie lediglich ohne Darstellung der Rechtsgrundlagen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das LSG kritisiert. Damit befasst sich die Klägerin nicht mit der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, sondern kritisiert die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das LSG und legt keine Rechtsfrage vor. Sie hat nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits stellte, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Insoweit wäre zudem eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB sowie zu dessen Herabsetzung erforderlich gewesen im Sinne von § 48 SGB X, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.