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B 9 V 62/16 B ECLI:DE:BSG:2016:241016BB9V6216B0 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde inadmissible: failure to substantiate procedural defect in expert witness appointment and failure to cure first-instance error through timely objection

Geschäftsnummer B 9 V 62/16 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected his complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Social Court of Rhineland-Palatinate's judgment that denied benefits under the Criminal Rehabilitation Act. The dispute concerned the plaintiff's claim for recognition of injury consequences and supply resulting from imprisonment, where the lower courts had denied benefits due to insufficient proof that his psychiatric disorders were substantially caused by the detention. The BSG held that the complaint failed to meet the statutory requirements for alleging a procedural defect because the plaintiff did not substantiate that he had filed a proper evidence request regarding the expert opinion or demonstrated how the alleged violation—specifically the expert's failure to personally prepare the report and disclose assistants—affected the appellate court's decision. Crucially, the court determined that any such defect in the first-instance proceedings was cured under § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO because the plaintiff failed to raise the objection at the next possible oral hearing where he was represented, rendering the potential error legally insignificant for the second instance.

Legislator-Regeste

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§ 103 SGG, § 295 Abs 1 ZPO, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG; Nichtzulassungsbeschwerde inadmissible: failure to substantiate procedural defect in expert witness appointment and failure to cure first-instance error through timely objection: 1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es (s 2.).

Schlagwörter

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sachverständiger Zeuge Verfahrensmangel Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revision eines Entscheids mündliche Verhandlung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachverständigenbeweis - Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens - Erforderlichkeit der Rüge bei der nächsten mündlichen Verhandlung - Heilung des Mangels

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin M., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt unter Rücknahme des Bescheides vom 18.1.1996 die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Einen solchen Anspruch hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.6.2016 verneint, weil nicht festgestellt werden könne, dass entgegen der bestandskräftigen Entscheidung mit Bescheid vom 18.1.1996 psychische Gesundheitsstörungen beim Kläger beständen, die zumindest auch wesentlich auf die Folgen der von ihm erlittenen Haft zurückzuführen seien. Insoweit werde auch unter Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das Urteil des SG Speyer vom 13.9.2012 genommen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, weil sich das LSG im Wesentlichen auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. vom 9.5.2012 gestützt habe. Wie im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9.4.2013 bereits vorgetragen, hätte das LSG dieses Gutachten nicht verwerten dürfen, da Prof. Dr. D. den Kläger selbst nicht einmal gesehen habe. Dieser sei ausschließlich von Herrn Prof. Dr. S. untersucht und begutachtet worden. Prof. Dr. D. sei nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, das Gutachten persönlich zu erstellen und hätte den Auftrag nicht an einen anderen Arzt übertragen dürfen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient hätte, hätte er diese dem Gericht gegenüber namhaft machen und den Umfang der Tätigkeit angeben müssen. Dies habe er nicht getan. Somit hätte das Berufungsgericht weiter ermitteln müssen, was zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Dementsprechend sei dem Kläger auch Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. 1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es (s 2.).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel eines Beweisverwertungsverbots nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Zunächst hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.

Sofern die Rüge eine unzulässige Beweiserhebung an sich betrifft, unter Verletzung von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 407a Abs 2 S 1 ZPO, weil Prof. Dr. D. nicht befugt gewesen sei, den Auftrag an einen anderen Sachverständigen zu übertragen, so hat der Kläger auch insoweit seiner Darlegungspflicht nicht genügt. Zwar trifft den beauftragten Sachverständigen grundsätzlich die Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens, wobei die Mitwirkung von Hilfskräften zulässig ist unter deren Namhaftmachung mit Angabe des Umfangs der Tätigkeit (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 11g mwN). Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige dieser Pflicht nachgekommen ist, ist ein Mangel im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO heilbar, wenn in der auf den Mangel folgenden nächstmöglichen Verhandlung, in welcher der betreffende Beteiligte vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich er bekannt war oder bekannt sein musste (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG , SGB 2007, 328, 330 unter c). Der Kläger hat nicht einmal selbst behauptet, das vom SG eingeholte Gutachten hinsichtlich des von ihm behaupteten Mangels bis zu dessen mündlicher Verhandlung vom 13.9.2012 gerügt zu haben. Damit ist selbst ein erstinstanzlich evtl bestehender Mangel durch Rügeverzicht unbeachtlich geworden und liegt insbesondere kein vom LSG zu verantwortender Verfahrensmangel vor (vgl insoweit zB zum Verstoß gegen § 404 Abs 1 S 1 ZPO hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen: BSG Beschluss vom 2.12.2010 - B 9 SB 2/10 B - Juris; BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 10/13 B).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.