Dismissal of honorarium lay judge from office due to family care obligations under § 18 Abs. 1 No. 5 SGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) granted the application for the dismissal of a lay judge from her office, ordering her removal based on personal reasons. The dispute concerned the resignation of an honorarily serving lay judge at the BSG, who requested dismissal due to the need to provide care for a dependent family member alongside her own health limitations. Relying on § 47 Sentence 2 in conjunction with § 18 Abs 3 Sentence 1 and Abs 1 No. 5 SGG, the court held that the care of a family member constitutes a valid "important reason" that significantly impedes the performance of judicial duties, thereby satisfying the requirement that such difficulties be rendered credible to justify dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 18 Abs 1 Nr 5 SGG; Dismissal of honorarium lay judge from office due to family care obligations under § 18 Abs. 1 No. 5 SGG: Mit E-Mail vom 8.11.2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Schreiben des Sozialverbandes Deutschland vom 5.11.2019 übersandt, in dem der Landesgeschäftsführer darum bittet, Frau X aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entlassen.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Pflege eines Familienangehörigen
[TENOR]
Die zur ehrenamtlichen Richterin beim Bundessozialgericht berufene X wird auf Antrag aus ihrem Amt entlassen.
[GRUENDE]
Mit E-Mail vom 8.11.2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Schreiben des Sozialverbandes Deutschland vom 5.11.2019 übersandt, in dem der Landesgeschäftsführer darum bittet, Frau X aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entlassen.
Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 5 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihm wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. Mit Schreiben vom 17.12.2019 hat Frau X glaubhaft gemacht, dass sie ihre 99-jährige Mutter betreuen und pflegen muss und gleichzeitig selbst gesundheitliche Einschränkungen hat, so dass sie ihrer Aufgabe als ehrenamtliche Richterin nicht mehr gerecht werden kann. Die Pflege eines Familienangehörigen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 5 SGG dar (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 18 RdNr 3d; Adams in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 18 RdNr 27), so dass Frau X aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.