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B 5 RE 3/14 B ECLI:DE:BSG:2014:270214BB5RE314B0 KI-generiert

Admissibility of complaint for non-admission based on procedural error in determining cause for case termination

Geschäftsnummer B 5 RE 3/14 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision as inadmissible, leaving the Lower Social Court of Hamburg's judgment in force. The dispute concerned the dismissal of the plaintiff's appeal against a first-instance court judgment that had fully granted his claims, with the plaintiff challenging the appellate court's procedural handling of the case termination under social welfare law. The court held that the complaint failed to meet the formal requirements of § 160a Abs 2 S 3 SGG, as the plaintiff did not substantiate that a procedural error under § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (specifically regarding the determination of the cause for case termination) materially influenced the outcome, nor did he demonstrate that a mandatory procedural requirement for specifying the termination reason in the operative part of the judgment was violated.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 103 SGG, § 123 SGG, § 193 Abs 1 SGG; Admissibility of complaint for non-admission based on procedural error in determining cause for case termination: Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Einstellung von Leistungen Prozessvoraussetzung Ausstandsverfahren formelle Rechtskraft Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellung der Erledigung eines Verfahrens - Verfahrensmangel

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 24.4.2013 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 29.8.2011 als unzulässig verworfen. Das SG habe dem Begehren des Klägers voll entsprochen, daher liege keine Beschwer vor.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt, das LSG habe gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot verstoßen, über die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden und es habe zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen.

Der Streit über die fortbestehende Rechtshängigkeit der Streitsache kann nur in der Weise beendet werden, dass entweder die Erledigung festgestellt oder das Verfahren in der Sache fortgeführt wird. Wird daher eine Entscheidung im ersten Sinne getroffen, könnte sie nur mit der Begründung angegriffen werden, dass ein prozessualer Grund für die Annahme der Erledigung überhaupt fehlt, nicht aber unter Hinweis darauf, dass statt des vom Gericht angenommenen in Wahrheit ein anderer Grund zur Erledigung geführt habe. Die Beschwerdebegründung legt indessen nicht dar, warum der Kläger vorliegend dennoch verfahrensentscheidend durch einen Verfahrensfehler ("error in procedendo") belastet sein könnte, obwohl seiner eigenen Auffassung nach die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten war und das SG dies auch antragsgemäß festgestellt hatte. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Erledigung auf der Grundlage eines anderen als des vom SG angenommenen Umstandes eingetreten wäre. Eine zwingende verfahrensrechtliche Vorgabe des Inhalts, dass der Erledigungsgrund als deren notwendiger Bestandteil im Tenor der die Erledigung feststellenden Entscheidung festzustellen wäre, hat der Kläger nicht benannt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.