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B 5 RS 40/11 B ECLI:DE:BSG:2011:100811BB5RS4011B0 KI-generiert

Non-admission of revision: Substantiation requirements for procedural defects and duty to investigate facts in social security proceedings

Geschäftsnummer B 5 RS 40/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission as inadmissible, leaving the lower court's judgment denying the claim for recognition of employment periods with the additional pension scheme for technical intelligentsia in force. The case involved a challenge to a refusal to admit revision on the grounds of procedural defects, specifically alleged violations of the duty to investigate the facts. The court held the complaint non-compliant with statutory requirements because it failed to substantively identify a specific evidentiary request that was ignored without sufficient reasoning, a prerequisite for invoking procedural error under the Social Courts Act. Under the relevant legal standards, a legal warning to the represented party regarding defects in the appeal brief is not mandatory, and the court is not required to assist an attorney in correcting insufficient legal arguments, resulting in the outright rejection of the appeal without cost reimbursement.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; Non-admission of revision: Substantiation requirements for procedural defects and duty to investigate facts in social security proceedings: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz Verfahrensverletzungen Revisionsverfahren Rentenrevision sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtlicher Hinweis - Beschwerdebegründung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 19.4.2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 3.9.1962 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Werden - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55).

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn sie versäumt es bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger habe einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (stRspr vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

Die Bitte des Klägers um einen richterlichen Hinweis für den Fall, dass "das BSG hier weiteren Sachvortrag für erforderlich halten" sollte, führt nicht dazu, dass zunächst von einer Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde abzusehen wäre. Denn der Senat ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel in der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (BSG Beschlüsse vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - RdNr 10 und vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.