Correction of cost allocation in appellate decision based on violation of the right to be heard due to a surprise ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) overturned the cost allocation from its earlier decision, ordering the defendant to bear the costs of both the prior appeal proceedings and the current hearing objection procedure, thereby effectively ruling in favor of the plaintiff regarding procedural expenses. The dispute involved a plaintiff's successful claim for surgical correction of breast asymmetry, where the BSG had previously dismissed the defendant's non-acceptance complaint as inadmissible but erroneously ruled that the costs of the appeal proceedings were not recoverable. The BSG found that the original cost decision constituted a "surprise decision" that violated the plaintiff's right to be heard, as a competent party could not have anticipated the court deciding in favor of the defendant on costs despite the defendant's failure in the underlying appeal. The decisive legal basis for the correction was the violation of the right to legal hearing under Section 62 of the Social Code (SGG), Article 103(1) of the Basic Law, and Article 6(1) of the European Convention on Human Rights, which requires that parties be heard before a decision contradicts their reasonable expectations, a violation that was not excused by the fact that the error stemmed from a clerical omission of the court's intended will.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 138 Satz 1 SGG, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, § 193 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG; Correction of cost allocation in appellate decision based on violation of the right to be heard due to a surprise ruling: Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer mammachirurgischen Korrektur bei Anisomastie in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das BSG hat die gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, jedoch entschieden: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten" (Beschluss vom 5.2.2019).
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung - offenbare Unrichtigkeit - Überraschungsentscheidung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
[TENOR]
Auf die Anhörungsrüge der Klägerin wird der Tenor des Beschlusses vom 5. Februar 2019 geändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer mammachirurgischen Korrektur bei Anisomastie in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das BSG hat die gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, jedoch entschieden: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten" (Beschluss vom 5.2.2019).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 5.2.2019.
II. 1. Die Anhörungsrüge ist statthaft. Es kann offenbleiben, ob ein Antrag auf Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit, die jederzeit von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 138 Satz 1 SGG), ein anderer Rechtsbehelf iS des § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ist. Denn ein inhaltlich widersprüchlicher Beschluss weist nur dann eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor auf, wenn die gewollte richtige Erklärung offenbar ist (vgl Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 138 Anm 3a aa und 3d). In einem ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im Umlaufverfahren ergangenen Beschluss genügt es zum Beleg der offenbaren Unrichtigkeit, dass der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgeht. Hier hat der erkennende Senat jedoch ohne nähere Ausführungen nur auf § 193 SGG als Rechtsgrundlage verwiesen.
Die auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist begründet. Der erkennende Senat hat, ohne die Klägerin dazu anzuhören, trotz Unterliegens der Beklagten im Beschwerdeverfahren der Beklagten nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit dieser Überraschungsentscheidung hat der erkennende Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) verletzt (vgl zu einem gleichgelagerten Fall BVerfG Beschluss vom 4.7.2016 - 2 BvR 1552/14 - juris = AnwBl 2016, 852). Vorliegend musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht mit der hier angegriffenen Kostenentscheidung rechnen. Hierzu hätte die Klägerin angehört werden müssen. Die Ursächlichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs nur deswegen unterblieben ist, weil der erkennende Senat der Beklagten schon anfänglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen wollte und sein Wille im Tenor nur durch ein Versehen keinen Niederschlag gefunden hat. Der Ausspruch über die Kosten ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu korrigieren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.