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B 3 P 3/16 S, B 3 P 4/16 S, B 3 P 5/16 S ECLI:DE:BSG:2016:291116BB3P316S0 KI-generiert

Inadmissibility of immediate appeal against final-instance denial of legal aid and expiry of two-week hearing objection deadline

Geschäftsnummer B 3 P 3/16 S, B 3 P 4/16 S, B 3 P 5/16 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's appeals as inadmissible and rejected his renewed applications for legal aid (Prozesskostenhilfe), with the resulting order being final and cost-free. The dispute concerned the denial of nursing care benefits and specific medical equipment subsidies (e.g., bathtub modifications, washing machine connection) previously rejected by the Lower Regional Social Court, which had refused legal aid for the plaintiff's subsequent complaints for lack of prospects of success. The BSG held that an immediate appeal against the final-instance BSG decision denying legal aid was procedurally impermissible under §§ 73a, 114, 127, and 567 ZPO in conjunction with § 172 SGG; the only potentially applicable remedy, an objection to a violation of the right to be heard under § 178a SGG, was time-barred due to the expired two-week filing deadline and lacked substantive merit.

Legislator-Regeste

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§ 114 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO, § 172 SGG, § 178a SGG; Inadmissibility of immediate appeal against final-instance denial of legal aid and expiry of two-week hearing objection deadline: Mit Beschlüssen vom 21.12.2015 - jeweils zugestellt am 9.1.2016 - hat der Senat die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen LSG vom 19.10.2015 (L 8 P 11/15), vom 20.10.2015 (L 8 P 12/15) und vom 26.10.2015 (L 8 P 13/15) PKH zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO). Im Streit standen Ansprüche auf Leistungen der Pflegestufe I ab Mai 2013, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des Einbaus einer Badewanne mit Tür und zum Einbau eines Waschmaschinenanschlusses im Bad aus der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), die das LSG verneint hatte.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Einstellung der Sozialhilfe Landesrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Ablehnung der Bewilligung durch letztinstanzlichen Beschluss - Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde

[TENOR]

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2015

– B 3 P 2/15 BH, B 3 P 3/15 BH und B 3 P 4/15 BH – werden als unzulässig verworfen.

Die erneuten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Mit Beschlüssen vom 21.12.2015 - jeweils zugestellt am 9.1.2016 - hat der Senat die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen LSG vom 19.10.2015 (L 8 P 11/15), vom 20.10.2015 (L 8 P 12/15) und vom 26.10.2015 (L 8 P 13/15) PKH zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO). Im Streit standen Ansprüche auf Leistungen der Pflegestufe I ab Mai 2013, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des Einbaus einer Badewanne mit Tür und zum Einbau eines Waschmaschinenanschlusses im Bad aus der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), die das LSG verneint hatte.

Mit persönlich unterzeichneten Schreiben des Klägers vom 2.10.2016 nebst Anlagen, die beim BSG am selben Tag und erneut am 21.11.2016 eingegangen sind, legt der Kläger Beschwerden gegen die Ablehnung der PKH durch die og Senatsbeschlüsse vom 21.12.2015 ein und stellt wiederholt Anträge auf Bewilligung von PKH. Zur Begründung führt er aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er schmerzbedingt nur mit großer Mühe in die Badewanne einsteigen könne.

Die Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch den Senat sind als unzulässig zu verwerfen. Eine sofortige Beschwerde gegen die letztinstanzlichen Senatsbeschlüsse ist weder gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 iVm § 567 Abs 1 ZPO noch gemäß § 172 SGG statthaft (vgl auch BSG Beschluss vom 13.10.2011 - B 13 R 11/11 C).

Das allein in Frage kommende Rechtsmittel wäre eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG; die insoweit geltende 2-Wochen-Frist (§ 178a Abs 2 S 1 SGG) hat der Kläger bei Weitem versäumt. Im Übrigen ist seinem Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass das BSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Die Erfordernisse von § 178a Abs 2 S 5 SGG sind mithin nicht erfüllt.

Die wiederholten Anträge auf Bewilligung von PKH waren abzulehnen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Sie ist endgültig.