Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 5 R 3/17 S ECLI:DE:BSG:2017:230217BB5R317S0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint against interlocutory order in social security proceedings

Geschäftsnummer B 5 R 3/17 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant's "non-admission complaint" (Nichtzulassungsbeschwerde) as inadmissible, confirming the finality of the Lower Social Court’s (LSG) earlier order refusing to grant a higher pension via interim relief. The dispute arose when the appellant, claiming procedural incapacity, attempted to appeal the LSG’s December 2016 decision denying a higher pension through an emergency order; the BSG ruled that such a complaint is legally impermissible against this specific type of LSG order. Under German Social Court Procedure Act (SGG) § 160a and Court Constitution Act (GVG) § 17a Abs 4, complaints to the BSG are only admissible for LSG decisions regarding the admissibility of legal remedies or the non-admission of revision, neither of which applied here; consequently, the appeal was rejected under SGG § 169 without cost recovery.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 72 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a SGG, § 177 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint against interlocutory order in social security proceedings: Die nicht statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

KI-generiert
Zwischenentscheid soziale Sicherheit prozessleitende Verfügungen Sozialversicherungsstreitigkeit Rentenrevision Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BSGE 91, 146
Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung hierüber als prozessfähig zu behandeln (BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 ff = SozR 4-1500 § 72 Nr 1 mwN).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs durch einen Prozessunfähigen

[TENOR]

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Durch Beschluss vom 12.12.2016 hat es das Thüringer LSG abgelehnt, dem Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine höhere Rente zu gewähren.

Der Antragsteller hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 10.1.2017, hier eingegangen am 12.1.2017, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig geltend gemacht, dass er prozessunfähig sei und die Bestellung eines besonderen Vertreters angeregt.

Der Senat kann vorliegend ausnahmsweise auf eine Prüfung der behaupteten Prozessunfähigkeit verzichten. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung hierüber als prozessfähig zu behandeln (BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 ff = SozR 4-1500 § 72 Nr 1 mwN). Von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG könnte jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art abgesehen werden. Auch dessen Genehmigung könnte der unstatthaften "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 12.12.2016 keinesfalls zum Erfolg verhelfen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG kann daher - worauf dieses bereits selbst zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Die nicht statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.