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B 5 R 22/18 B ECLI:DE:BSG:2018:250418BB5R2218B0 KI-generiert

Fixing attorney’s advance fee under German legal aid: appropriateness of mid-range procedural fee in social law non-admission complaint

Geschäftsnummer B 5 R 22/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht (BSG) ordered the state treasury to pay a fixed advance of 856.80 EUR to the appointed counsel for the plaintiff in a social law dispute, specifically determining that the requested amount representing the mid-range procedural fee was appropriate under the circumstances. The case involved a non-admission complaint against a lower court's refusal to allow revision regarding the claimant's entitlement to disability pension benefits (Erwerbsminderungsrente), where the court previously granted legal aid. The decisive legal basis comprised § 47 and § 8 of the Federal Lawyers’ Fees Act (RVG) in conjunction with § 55 RVG, under which the court assessed the "appropriateness" of the advance by evaluating the significance of the matter, the complexity of the legal work, and the client's financial status, concluding that the mid-range fee was justified despite the client's below-average economic means because the subject matter and professional effort were above average.

Legislator-Regeste

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§ 8 RVG, § 47 RVG, § 14 RVG, § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; Fixing attorney’s advance fee under German legal aid: appropriateness of mid-range procedural fee in social law non-admission complaint: The case involved a non-admission complaint against a lower court's refusal to allow revision regarding the claimant's entitlement to disability pension benefits (Erwerbsminderungsrente), where the court previously granted legal aid. The decisive legal basis comprised § 47 and § 8 of the Federal Lawyers’ Fees Act (RVG) in conjunction with § 55 RVG, under which the court assessed the "appropriateness" of the advance by evaluating the significance of the matter, the complexity of the legal work, and the client's financial status, concluding that the mid-range fee was justified despite the client's below-average economic means because the subject matter and professional effort were above average.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Wirtschaftsrecht unentgeltliche Rechtsverbeiständung Streitgegenstand Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Serves as the legal basis for the court's order to pay the attorney's advance from the state treasury.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozesskostenhilfe - Rahmengebühr - Mittelgebühr - Vorschuss

[TENOR]

Der an Rechtsanwalt H. W. aus der Bundeskasse zu zahlende Vorschuss gemäß

§ 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird auf 856,80 Euro (in Worten: Achthundertsechsundfünfzig 80/100 Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Dem Kläger wurde mit Beschluss des 5. Senats des BSG vom 14.12.2017 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.6.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt H. W. , Straße , T. , beigeordnet. Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 4.4.2018 einen Vorschuss (§ 8 RVG) in Höhe von 856,80 Euro (Verfahrensgebühr gemäß Nr 3512 VV RVG in Höhe von 700 Euro, Auslagenpauschale gemäß Nr 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro sowie Mehrwertsteuer gemäß Nr 7008 VV RVG in Höhe von 136,80 Euro) beantragt.

Gemäß § 47 RVG hat ein Rechtsanwalt auf die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse auf einen angemessenen Vorschuss. Im Rahmen der Vorschussgewährung wird bei Rahmengebühren in der Regel die Mittelgebühr als angemessen angesehen. Die Angemessenheit ist aber einzelfallbezogen zu betrachten und bei der Festsetzung entsprechend zu berücksichtigen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2.11.2012 - L 3 SF 206/12 E - Juris und Bayerisches LSG Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E - Juris).

Als grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebührenbestimmungsrecht gemäß § 14 RVG dem Rechtsanwalt obliegt, der unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Einzelfallkriterien - nicht nur der in § 14 RVG selbst aufgeführten - die Höhe der Rahmengebühr festlegt. Die Festlegung des Rechtsanwalts ist nur dann nicht verbindlich, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gebührenbestimmung unbillig ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene sogenannte Mittelgebühr erspart in der Regel eine aufwendige Billigkeitsprüfung. Das heißt jedoch nicht, dass nur sie der Billigkeit entspricht. Vielmehr ist zu beachten, dass im allgemeinen Abweichungen bis zu 20 % noch als billig und damit verbindlich angesehen werden, vgl Mayer in Gerold/Schmidt, 21. Aufl 2013 zu RVG, § 14 RdNr 12.

Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den Normalfällen werden, dh in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs 1 S 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen.

Jedes Bemessungskriterium des § 14 RVG kann Anlass sein, von der Mittelgebühr nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht.

Bedeutung der Angelegenheit

Vorliegend handelt es sich darum, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.2.2012 aufzuheben und dem Kläger Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Kläger von überdurchschnittlicher Art, da es um die Gewährung von Erwerbsminderungsrente, also um Lohnersatzleistungen, geht.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rechtsanwalt W. hat mit Schreiben vom 24.1.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Der 5. Senat hat mit Beschluss vom 6.2.2018die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit Schreiben vom 25.2.2018 wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 2.4.2018 eine 25-seitige Begründung eingereicht.

Der Umfang und die Schwierigkeit werden als überdurchschnittlich eingeschätzt, da sich in der Akte Befundberichte und Gutachten befinden, mit welchen sich der Rechtsanwalt auseinandergesetzt hat.

Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers

Der Kläger bezieht laufende Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, sodass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.

Haftungsrisiko

Es liegt ein leicht erhöhtes Haftungsrisiko vor.

Als erstattungsfähige Kosten sind daher zugrunde zu legen:

Gebühr

Euro

Verfahrensgebühr gemäß § 49, 3512 VV RVG

700,00

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 VV RVG

20,00

19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 VV RVG

136,80

Gesamtbetrag

856,80

Die abschließende Festsetzung nach Beendigung des Verfahrens bleibt gemäß § 55 iVm § 8 RVG vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Festsetzung kann mit der Erinnerung angefochten werden. Die Erinnerung ist beim Bundessozialgericht einzureichen und kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erfolgen.

Anschriften:

bei Brief und Postkarte

bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen

34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel

Telefax-Nummer:

0561-3107475

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I 3803) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.