Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 12 KR 50/10 B ECLI:DE:BSG:2011:060111BB12KR5010B0 KI-generiert

Constitutional validity of statutory family insurance exclusion under § 10 SGB V after federal subsidy amendments and admissibility of non-admission complaint

Geschäftsnummer B 12 KR 50/10 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellants' non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Lower Saxony-Bremen Social Court's judgment that denied the children's entitlement to family insurance under statutory health insurance. The dispute centered on whether the exclusion of family members from statutory coverage when the father’s income exceeds the assessment threshold remained constitutionally valid following legislative amendments increasing federal subsidies for non-insurance-related services; the appellants argued that these changes necessitated a reassessment of the legality of the access restrictions in § 10 SGB V. The BSG held the complaint failed to meet the strict requirements of § 160a SGG for establishing fundamental significance or divergence because the appellants did not properly demonstrate that the legal question required clarification beyond the existing case law or identify a specific conflict of abstract legal principles with the Federal Social Court's jurisprudence, nor did they adequately substantiate claims of procedural error regarding the assessment of legislative materials.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 221 Abs. 1 SGB V, § 10 SGB V, § 10 Abs 3 SGB V; Constitutional validity of statutory family insurance exclusion under § 10 SGB V after federal subsidy amendments and admissibility of non-admission complaint: Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherung gesetzliche Voraussetzung Klageänderung Versicherungsschutz Subvention

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG
Die Kläger haben in der Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.
§ 160 Abs 2 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Die Kläger berufen sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
§ 221 Abs. 1 SGB V
§ 10 SGB V
1 SGB V) der Senat noch an seiner alten Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Zugangsbeschränkung zur Familienversicherung in § 10 SGB V festhält".
§ 10 Abs 3 SGB V
Die darüber hinaus zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit mindestens erforderliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 10 Abs 3 SGB V und den möglichen diesbezüglichen Folgerungen aufgrund des GKV-WSG fehlt jedoch.
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
§ 103 SGG

Zitierte Rechtsprechung

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2 BvL 1/06
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, denn sie benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, den das LSG in Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06) aufgestellt haben soll.
BVerfGE 96, 205
Eine solche Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 96, 205, 217 mwN).
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungserfordernis - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Familienversicherung - Bezeichnung einer Divergenz

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozial-gerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Kläger begehren die Feststellung der Familienversicherung der Kläger zu 2. bis 5. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2. bis 5. und bei der Beklagten pflichtversichert. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 5. ist wie diese privat krankenversichert. Sein Gesamteinkommen überschreitet regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Klägerin zu 1. Die Beklagte hat die Feststellung der Familienversicherung abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

1. Die Kläger berufen sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage gilt nichts anderes. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger halten die Frage für klärungsbedürftig,

"ob nach der nun mehrfachen massiven Erhöhung des Bundeszuschusses zur Finanzierung der von den gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden versicherungsfremden Leistungen (§ 221 Abs. 1 SGB V) der Senat noch an seiner alten Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Zugangsbeschränkung zur Familienversicherung in § 10 SGB V festhält".

Der Senat kann offen lassen, ob die Kläger damit eine Rechtsfrage und im Folgenden den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit formuliert haben. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in der gebotenen Weise dargelegt. So impliziert schon die Fragestellung, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zugangsbeschränkung zur Familienversicherung in § 10 SGB V bereits durch die dort angesprochene Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Entgegen diesen Anforderungen beschränken sich die Darlegungen der Kläger auf die Behauptung, das LSG sei bei der Ermittlung des vom Gesetzgeber mit dem Bundeszuschuss verfolgten Ziels aufgrund unvollständigen Lesens der Materialien zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zu einem falschen Ergebnis gelangt. Die darüber hinaus zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit mindestens erforderliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 10 Abs 3 SGB V und den möglichen diesbezüglichen Folgerungen aufgrund des GKV-WSG fehlt jedoch. Soweit die Kläger aus der Fachliteratur zitieren, handelt es sich um Angriffe auf die Gesetzgebung und nicht auf die Rechtsprechung des Senats. Auch die Klärungsfähigkeit der von den Klägern formulierten Frage ist nicht anforderungsgerecht dargelegt. Die Kläger unterlassen es schon, hierauf - wie erforderlich - ausdrücklich einzugehen, was alleine bereits zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

2. Zusätzlich erheben die Kläger die Divergenzrüge. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der mit der Norm benannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, denn sie benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, den das LSG in Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06) aufgestellt haben soll. Vielmehr wenden sich die Kläger dagegen, dass das LSG seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des BSG stütze und nicht erkannt habe, dass diese durch das genannte Urteil des BVerfG sowie den vorausgegangenen Vorlagebeschluss des BFH obsolet geworden sei. Hiermit rügen die Kläger ausschließlich eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall, auf die jedoch auch eine Zulassung wegen Divergenz nicht gestützt werden kann.

3. Soweit die Kläger ihre Beschwerde durch das Vorbringen, das LSG hätte bei vollständigem Lesen der Materialien zum GKV-WSG zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, auch mit einer als Verfahrensfehler geltend zu machenden Verletzung des § 103 SGG ("Aufklärungsrüge") begründen wollten, kann diese gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag (im hier maßgeblichen Sinn der ZPO) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Beweisantrag ist jedoch nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung.

Auch eine Gehörsrüge in Form der Verletzung der Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, ist mit diesem Vorbringen nicht anforderungsgemäß dargelegt. Eine solche Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 96, 205, 217 mwN). Solche Umstände sind hier nicht vorgetragen. Vielmehr fehlt schon im Ansatz ein Hinweis darauf, dass die Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Inhalt der Materialien zum GKV-WSG bereits Bestandteil des Klägervortrags vor dem LSG waren.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 193 Nr 3).