Non-admission complaint inadmissible for failure to substantiate procedural defect regarding renewed hearing under § 153 Abs. 4 SGG after new factual submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court granted the plaintiff reinstatement into the previous legal status for missing the deadline to lodge and substantiate a non-admission complaint, but simultaneously dismissed the complaint as inadmissible; consequently, the lower court's decision rejecting the appeal remains in force. The dispute involved a challenge to a lower social court's decision to reject an appeal via written order without oral hearing, where the plaintiff alleged a procedural defect based on a violation of the principle of the statutory judge, claiming the court was improperly constituted after the plaintiff had submitted new facts and witness evidence that allegedly warranted a renewed hearing. The court held that the complaint was not sufficiently substantiated under § 160a Abs 2 SGG because the plaintiff failed to demonstrate that the new submissions were decisive for the judgment or justified a mandatory renewed hearing under § 153 Abs 4 Satz 2 SGG, noting further that relying on arguments from a legal aid application filed by a non-qualified representative did not meet the requirements for a valid non-admission complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 169 Satz 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 153 Abs 4 Satz 2 SGG; Non-admission complaint inadmissible for failure to substantiate procedural defect regarding renewed hearing under § 153 Abs. 4 SGG after new factual submissions: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Unterbleiben einer erneuten Anhörungsmitteilung
[TENOR]
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, weil das LSG bei seiner Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht genügend entnehmen. Soweit das Unterbleiben einer gebotenen weiteren bzw erforderlichen erneuten Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) deshalb gerügt wird, weil der Kläger nach seiner Anhörung durch das LSG mit Verfügung vom 3.6.2016 mit seinem Schreiben vom 5.10.2016 "neuen - erheblichen - Sachverhalt" vorgetragen und diesen unter Zeugenbeweis gestellt habe, wird mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, warum der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt für das LSG entscheidungserheblich gewesen sein soll. Nur wenn nach einer ersten Anhörungsmitteilung in qualifizierter Weise vorgetragen wird und das LSG auch unter Würdigung dieses neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nur durch die Berufsrichter zu entscheiden, bedarf es wegen der nach der ersten Anhörung entscheidungserheblich geänderten Prozesssituation einer erneuten Anhörungsmitteilung mit Gelegenheit zur Äußerung hierzu (vgl zu diesem Maßstab zuletzt BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 155/16 B und B 14 AS 156/16 B - juris).
Dass in diesem Sinne der Kläger nach seinem Schreiben vom 5.10.2016 eine erneute Anhörung durch das LSG habe erwarten dürfen, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Denn in dieser wird nur ausgeführt, der Kläger habe in seinem Schreiben behauptet, "dass die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten entgegen der eigenen Rechtsauffassung des Beklagten ergangen seien und zwar ausschließlich deshalb, weil zuvor die Agentur für Arbeit entsprechend den Antrag abgelehnt hatte und verhindert werden sollte, dass der Beklagte eine anders lautende - der Agentur für Arbeit widersprechende Entscheidung trifft".
Soweit die Beschwerdebegründung auch auf die vom vor dem BSG nicht postulationsfähigen Kläger (§ 73 Abs 4 SGG) in seinem PKH-Antrag (B 14 AS 22/17 BH) dargestellten Gründe gestützt wird, genügt dies den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 160a Abs 2 SGG nicht.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.