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B 9 SB 91/15 B ECLI:DE:BSG:2016:290216BB9SB9115B0 KI-generiert

Disability grade assessment for primary biliary cirrhosis: inadmissibility of appeal due to factual rather than legal character of the disputed evaluation under the Medical Provisions for the Supply of Benefits

Geschäftsnummer B 9 SB 91/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the complainant’s appeal for lack of legal significance, upholding the lower court's decision that awarded a disability degree (GdB) of 40 rather than the requested 50, thereby ruling in favor of the defendant social insurance body. The dispute concerned the assessment of disability benefits, specifically whether a primary biliary cirrhosis in stage I should be analogously evaluated under the medical guidelines for general liver cirrhosis to justify a higher individual GdB score of 30 or merely a score of 20 based on asymptomatic status and histological findings. The court held that the complainant's argument failed to meet the statutory requirements for appealing on grounds of fundamental legal importance (§ 160(2)(1) SGG) because the issue raised was a factual question regarding the assessment of medical evidence and the application of the Medical Provisions for the Supply of Benefits (VersMedV) to the specific individual case, rather than a legal question capable of uniform clarification.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 1 SGB IX, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 SGB IX, § 169 SGG, § 193 SGG; Disability grade assessment for primary biliary cirrhosis: inadmissibility of appeal due to factual rather than legal character of the disputed evaluation under the Medical Provisions for the Supply of Benefits: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung medizinische Beweismittel Invaliditätsversicherung statutarische Leistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - primäre biliäre Zirrhose - analoge Anwendung der Bewertungsmaßstäbe für eine Leberzirrhose - Tatsachenfrage - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 27.7.2010 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Dabei sind eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30), sowie ein psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen und Schuppenflechte (Einzel-GdB 20), ein Magengeschwürsleiden, chronische Magenschleimhautentzündung (Einzel-GdB 10), eine Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10), eine Entleerungsstörung der Harnblase (Einzel-GdB 10), eine Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10) sowie ein Leberschaden (Einzel-GdB 10) berücksichtigt.

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Bayerische LSG einen weitergehenden Anspruch des Klägers verneint, weil insbesondere die zwischen den Beteiligten im Streit stehende primäre Leberzirrhose im Stadium I lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Insoweit sei entgegen den Ausführungen des Prof. Dr. Dr. K. mit Gutachten vom 11.5.2015 der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 1.6.2015 zu folgen, weil der Kläger völlig asymptomatisch sei und der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. eine Zirrhose selbst ausgeschlossen habe. Lediglich im Hinblick auf die histologisch gesicherte, geringe entzündliche Aktivität sei es grenzwertig vertretbar, einen Einzel-GdB von 20 anzusetzen. Gemäß § 2 Abs 1 SGB IX komme es auf eine Teilehabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft an. Vor diesem Hintergrund könne der Einzel-GdB von 20 nicht zusätzlich GdB-erhöhend berücksichtigt werden, ebenso wenig wie die weiteren Beschwerdekomplexe mit einem Einzel-GdB-Wert von jeweils 10, so dass der Gesamt-GdB mit 40 befundangemessen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG fristgemäß Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger hier ausschließlich geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält folgende Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage:

"Ist nach den Vorgaben der 'VG' Teil B Rz.10.3.5 der Medizinrechtsverordnung eine primäre biliäre Zirrhose in der Weise analog zur Leberzirrhose zu beurteilen, dass unter Heranziehung der Ziffer 10.3.2, in der die Leberzirrhose behandelt wird, mindestens ein GdB von 30 anzusetzen ist?"

Bei dieser vom Kläger gestellten Frage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales abzielt, sondern um eine (unzulässige) Tatsachenfrage bezogen auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fußnote 42 mwN). Die vom Kläger gestellte Frage betrifft die tatsächliche Einschätzung und damit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkungen von Gesundheitsstörungen durch das LSG. Dieses hat auf Seite 9 und 10 des angefochtenen Urteils ausdrücklich eine Abgrenzung zu den von dem Kläger in Frage gestellten Ziffern der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vorgenommen und unter Hinweis auf die im Rahmen einer Leberhistologie ausgeschlossene Zirrhose die Einzel-GdB-Bewertung nach den Vorgaben in Ziffer 10.3.5 der VersMedV vorgenommen. Folglich kritisiert der Kläger tatsächlich die Beweiswürdigung des LSG und rügt die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Der Kläger berücksichtigt nicht, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden. Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "versorgungsmedizinische Grundsätze" zur VersMedV gilt das Gleiche (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.