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B 14 AS 11/18 BH ECLI:DE:BSG:2018:210218BB14AS1118BH0 KI-generiert

Denial of legal aid for failure to substantiate economic circumstances within court-set deadline

Geschäftsnummer B 14 AS 11/18 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court denied the applicants' motions for legal aid (PKH) and the appointment of counsel in two combined non-admission appeal proceedings, upholding the lower court's refusal to grant the assistance. The dispute concerned the applicants' failure to provide the required documentation to substantiate their economic situation, specifically their inability to bear litigation costs, within the court-mandated deadline. The rejection was based on § 114(1) ZPO in conjunction with § 73a(1) SGG, which requires both a sufficient prospect of success and proof of financial need, as well as §§ 117 and 118 ZPO, which mandate the submission of a standardized statement of assets and liabilities and allow the court to reject legal aid if the applicant fails to meet their duty to cooperate by providing requested documents such as benefit statements, lease agreements, and bank records within the set time limit.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO, § 118 Abs 2 Satz 1 ZPO, § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO; Denial of legal aid for failure to substantiate economic circumstances within court-set deadline: Die Verfahren B 14 AS 11/18 BH und B 14 AS 12/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 11/18 BH.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Finanzhilfe Einreichung von Finanzunterlagen Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um Ernennung schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Nichteinreichung von Unterlagen

[TENOR]

Die Verfahren B 14 AS 11/18 BH und B 14 AS 12/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 11/18 BH.

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 (L 7 AS 161/16 und L 7 AS 1224/17) werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von PKH für zwei Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind abzulehnen.

Die Gewährung von PKH setzt gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen die Antragsteller eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs 2 und 4 ZPO). Gemäß § 118 Abs 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist dem Verlangen nicht entsprochen oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).

Die Anträge sind abzulehnen, da die Kläger ihren gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen der PKH-Verfahren nicht nachgekommen sind. Sie haben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.1.2018 ihre Mieteinnahmen bezeichnet und den Bescheid des Jobcenters Essen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nur in Teilen vorgelegt. Das BSG hat sie mit Schreiben vom 26.1.2018 unter Setzung einer Frist bis 15.2.2018 aufgefordert, den Alg II-Bescheid nebst Berechnungsbogen, eine Kopie des Mietvertrags sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate zu den Akten zu reichen. Die Kläger haben auf die gerichtliche Aufforderung nicht fristgerecht reagiert.