Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 5 R 175/15 B ECLI:DE:BSG:2015:200515BB5R17515B0 KI-generiert

Inadmissibility of resumption application for lack of mandatory legal representation in social court proceedings

Geschäftsnummer B 5 R 175/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court dismissed the claimant's application to resume the proceedings as inadmissible, ruling in favor of the defendant by leaving the lower court's decision in force. The case involved a dispute over the denial of rehabilitation benefits for participation in working life, where the claimant's legal representative had previously withdrawn a non-admission complaint, and the claimant subsequently filed a personal application to resume those proceedings. The court held that the application was formally defective because it violated the mandatory representation requirement, which necessitates that all procedural acts, including applications for resumption, be submitted through an authorized legal representative. The decision was based on § 73(4) sentence 1 of the Social Courts Act (SGG) regarding the obligation of professional representation, leading to the rejection of the request without the participation of lay judges under § 160a(4) sentence 1 second alternative in conjunction with § 169 SGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 169 SGG, § 193 SGG; Inadmissibility of resumption application for lack of mandatory legal representation in social court proceedings: Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch BFH Beschluss vom 19.5.1994 VIII B 26/94 - Juris RdNr 5 f).

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltszwang Beteiligung am Verfahren Obligationenrecht Sozialarbeit bevollmächtigter Vertreter Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VIII B 26/94
Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch BFH Beschluss vom 19.5.1994 VIII B 26/94 - Juris RdNr 5 f).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - sozialgerichtliches Verfahren

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 23.6.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Aktenzeichen B 5 R 286/14 B Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.10.2014 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 29.4.2015 hat der Kläger persönlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch BFH Beschluss vom 19.5.1994 VIII B 26/94 - Juris RdNr 5 f).

Der Antrag des Klägers ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entsprechend).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.