Non-admission of revision in social insurance repayment case: failure to meet mandatory form requirements and lack of procedural error for non-appearance at hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected the appeal against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the lower social court's judgment. The dispute concerned a social insurance matter where the plaintiff challenged a decision revoking benefits and ordering repayment, alleging procedural defects including a failure to hear the party and that the appellate court violated its duty to investigate the facts despite the plaintiff's absence from the oral hearing. The court held that the appeal was procedurally defective under the strict form requirements for self-filed appeals and substantively lacked merit because no ground for admission of revision existed: there was no fundamental legal significance as established case law on curing procedural errors remained applicable, no divergence from higher court decisions, and no effective procedural error, specifically ruling that a health-related phone call on the morning of the hearing did not constitute sufficient grounds for the court to reschedule the proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Non-admission of revision in social insurance repayment case: failure to meet mandatory form requirements and lack of procedural error for non-appearance at hearing: The dispute concerned a social insurance matter where the plaintiff challenged a decision revoking benefits and ordering repayment, alleging procedural defects including a failure to hear the party and that the appellate court violated its duty to investigate the facts despite the plaintiff's absence from the oral hearing. The court held that the appeal was procedurally defective under the strict form requirements for self-filed appeals and substantively lacked merit because no ground for admission of revision existed: there was no fundamental legal significance as established case law on curing procedural errors remained applicable, no divergence from higher court decisions, and no effective procedural error, specifically ruling that a health-related phone call on the morning of the hearing did not constitute sufficient grounds for the court to reschedule the proceeding.
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KI-generiertBasis for the rejection of the applicant's request for legal aid, requiring sufficient prospects of success which were absent.
Basis for the rejection of the request to appoint a lawyer, contingent on the denial of legal aid.
Procedural ground for declaring the complaint inadmissible and rejecting it due to failure to meet mandatory statutory form requirements.
Basis for handling the rejection of the complaint without the participation of lay judges.
Basis for the decision regarding costs, which were not to be reimbursed.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Nichterscheinen des Klägers zur Verhandlung - kein Anlass zur Terminsverlegung
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Der Kläger selbst hat mit am 19.1.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.1.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich eine solche Frage im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2012 stellt. Dies gilt mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG insbesondere im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung im gerichtlichen Verfahren mit der Folge der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nachgeholt werden kann (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt, kann eine solche Rüge grundsätzlich nur auf einen ohne hinreichende Gründe übergangenen Beweisantrag gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Einen Beweisantrag hat der Kläger vor dem LSG nicht gestellt. Auch wenn von dem im Berufungsverfahren nicht mehr rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der ZPO zu verlangen ist (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5), ergibt sich nach dem Inhalt der Verfahrensakte nicht, dass sich das LSG zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des klägerischen Vortrags zu den behaupteten Privatdarlehen.
Ein Verfahrensfehler scheidet zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand aus, dass das LSG am 10.8.2017 verhandelt und entschieden hat, obwohl der Kläger nicht anwesend war. Insbesondere bestand kein Anlass, allein aufgrund der telefonischen Nachricht des Klägers am Morgen des 10.8.2017, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und zu verlegen.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.