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B 11 AL 26/15 B ECLI:DE:BSG:2015:180615BB11AL2615B0 KI-generiert

Rebuttal of statutory presumption that severance payments include wage components for unemployment benefit suspension

Geschäftsnummer B 11 AL 26/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for non-acceptance of revision as inadmissible, leaving the Landessozialgericht's judgment in force, which rejected the plaintiff's claim for unemployment benefits. The dispute concerned the suspension of an unemployment insurance claim under § 143a SGB III, where the plaintiff argued that the statutory presumption that a severance payment contains wage components should be rebuttable if it was evidently absent. The court held that the complaint failed to meet the requirements of § 160a SGG because the plaintiff did not sufficiently demonstrate the clarification capability of the legal question, specifically failing to argue why the statutory provision's typification regarding the nature of severance payments was rebuttable.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 143a SGB III, § 193 SGG; Rebuttal of statutory presumption that severance payments include wage components for unemployment benefit suspension: Die Klägerin war bei U. GmbH im regionalen Forschungs- und Entwicklungszentrum, B., beschäftigt. Die Konzernmutter beschloss, den Betrieb zum Ende des Jahres 2010 stillzulegen; ein Sozialplan war vereinbart. Die Klägerin hat dieses Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 durch Kündigung beendet, weil sie gemobbt worden sei. Sie erhielt daraufhin eine Abfindung nach dem Sozialplan, deren Höhe allerdings wegen der Eigenkündigung reduziert war.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Abgangsentschädigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit statutarische Leistung Auszahlung der Versicherungsleistung rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - keine ausreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Ruhens des Anspruchs aufgrund der Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin war bei U. GmbH im regionalen Forschungs- und Entwicklungszentrum, B., beschäftigt. Die Konzernmutter beschloss, den Betrieb zum Ende des Jahres 2010 stillzulegen; ein Sozialplan war vereinbart. Die Klägerin hat dieses Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 durch Kündigung beendet, weil sie gemobbt worden sei. Sie erhielt daraufhin eine Abfindung nach dem Sozialplan, deren Höhe allerdings wegen der Eigenkündigung reduziert war.

Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2011 mit der Begründung abgelehnt, dass der Anspruch auf Alg ruhe (§ 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III), weil bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist, die für den Arbeitgeber gelte, nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt worden sei. Während das Sozialgericht (SG) Hamburg der Klage stattgegeben hat, hat das Landessozialgericht Hamburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie formuliert die Frage,

ob eine unwiderlegbare Vermutung bestehe, dass die Abfindung beim Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Geldleistung in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgeltanteile enthalte, wenn offensichtlich sei, dass keine Arbeitsentgeltanteile enthalten seien.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage formulieren und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Klägerin hat zwar eine Frage aufgeworfen; sie hat jedoch selbst darauf hingewiesen, dass die "gesetzliche Vermutung des § 143a SGB III" unwiderleglich sei. Sie zeigt insoweit nicht auf, wieso es auf die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt ankommt (Klärungsfähigkeit); denn die Ruhensnorm geht, ohne dass dies im Gesetz entsprechend formuliert ist, typisierend von der Annahme aus, dass Abfindungsbeträge unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsentgeltanteile enthalten. Wieso diese Typisierung - nicht Vermutung - widerleglich sein sollte, wird nicht erörtert. Ob daran auch die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit scheitert, bedarf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.