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B 14 AS 141/09 B ECLI:DE:BSG:2010:180210BB14AS14109B0 KI-generiert

SGB II benefit claim: procedural capacity of a represented adult after guardianship dissolution prior to appellate decision

Geschäftsnummer B 14 AS 141/09 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) granted the plaintiff's non-admission complaint, vacating the lower court's order that had rejected the appeal as inadmissible, and remanded the case for renewed hearing and decision. The dispute concerned a claim for benefits under the Second Book of the Social Code (SGB II), where the Landessozialgericht had initially rejected the appeal on the grounds that the plaintiff, a legally represented adult, lacked procedural capacity due to an unapproved filing under a consent restriction (Einwilligungsvorbehalt) in his guardianship mandate. The BSG determined that the lower court committed a procedural error by failing to recognize that the guardianship had been legally dissolved by the district court prior to the date of its decision, rendering the plaintiff procedurally capable; the court held that the appellate court was obligated to either proceed to a substantive review or conduct its own inquiries regarding procedural capacity and potentially grant reinstatement to the prior status (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) if the initial filing was indeed defective. The decisive legal norms applied were §§ 71 and 158 of the Social Court Act (SGG) regarding procedural prerequisites and the rejection of inadmissible appeals, and § 160a SGG regarding the grounds for non-admission complaints, establishing that the existence of procedural capacity is a matter to be determined ex officio.

Legislator-Regeste

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§ 158 Satz 1 SGG, § 1896 BGB, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 158 SGG, § 160a Abs 5 SGG; SGB II benefit claim: procedural capacity of a represented adult after guardianship dissolution prior to appellate decision: Bereits am 30. Juni 2008 hatte das Amtsgericht Lichtenberg in Berlin unter dem Aktenzeichen 51 XVII 7400 beschlossen, die durch Beschluss vom 12. März 2007 angeordnete Betreuung aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Betreuer sei nicht mehr zu bestellen, weil die Voraussetzungen des § 1896 BGB nicht vorlägen. Nach den Gutachten leide der Betroffene zwar an einem seelischen Gebrechen, doch sei hier die Bestellung eines Betreuers deshalb nicht erforderlich, weil aktuell ein Fürsorgebedürfnis nicht bestehe. Die Betreuung laufe ins Leere. Der Betroffene lehne die Hilfe ab. Eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei nicht möglich, zudem lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Von der Beiordnung eines Verfahrenspflegers sei unter diesen Umständen abzusehen gewesen.

Schlagwörter

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Prozessfähigkeit vormundschaftliche Angelegenheit Rechtsfähigkeit Beschwerdelegitimation Forderungseingabe Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung als unzulässig - keine Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt zum Zeitpunkt der Entscheidung - eigene Ermittlungen zur Prozessunfähigkeit bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[TATBESTAND]

Der Kläger begehrt sinngemäß Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. März 2006 abgewiesen. In seinem Gerichtsbescheid hat es ausgeführt, dass dem Schreiben des Klägers weder ein konkreter Vorgang noch ein eingrenzbarer Verwaltungsvorgang entnommen werden könne. Deshalb sei die Klage mangels eines erkennbaren Regelungsgegenstandes unzulässig.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung stand der Kläger unter Betreuung. Für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg fragte beim zuständigen Betreuer an, ob die Berufung genehmigt werde, was nicht der Fall war. Deshalb hat das LSG durch Beschluss vom 8. Juli 2008 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger stehe im Hinblick auf die Vertretung vor Gerichten unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Soweit ein Betreuter unter Einwilligungsvorbehalt stehe, sei er wie ein partiell beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln und deswegen prozessunfähig. Da der Betreuer des Klägers die Einlegung der Berufung nicht genehmigt habe, sei sie entsprechend § 182 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Die gleichwohl vom Kläger betriebene Berufung sei mangels dessen Prozessfähigkeit (§ 71 Sozialgerichtsgesetz ) unzulässig und nach § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen gewesen.

Bereits am 30. Juni 2008 hatte das Amtsgericht Lichtenberg in Berlin unter dem Aktenzeichen 51 XVII 7400 beschlossen, die durch Beschluss vom 12. März 2007 angeordnete Betreuung aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Betreuer sei nicht mehr zu bestellen, weil die Voraussetzungen des § 1896 BGB nicht vorlägen. Nach den Gutachten leide der Betroffene zwar an einem seelischen Gebrechen, doch sei hier die Bestellung eines Betreuers deshalb nicht erforderlich, weil aktuell ein Fürsorgebedürfnis nicht bestehe. Die Betreuung laufe ins Leere. Der Betroffene lehne die Hilfe ab. Eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei nicht möglich, zudem lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Von der Beiordnung eines Verfahrenspflegers sei unter diesen Umständen abzusehen gewesen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Entscheidung des LSG ist verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Das LSG hätte nicht durch Beschluss die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfen dürfen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung (8. Juli 2008) die vom LSG unterstellten Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Der Senat hatte hierüber von Amts wegen zu befinden (zur Feststellung der Prozessvoraussetzungen auch durch das Revisionsgericht Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5b und § 71 RdNr 3 mit weiteren Nachweisen), sodass dahinstehen kann, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihrer Beschwerdebegründung das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend bezeichnet hat. Der Kläger war entgegen der Rechtsansicht des LSG - jedenfalls im Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung als unzulässig - nicht prozessunfähig. Er stand zum Zeitpunkt des Beschlusses des LSG gemäß § 158 SGG nicht mehr unter Betreuung. Aus dem zitierten Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg in Berlin vom 30. Juni 2008 geht hervor, dass auch im Übrigen nicht von einer Prozessunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden durfte. Insofern hätte das LSG entweder sofort in eine sachliche Prüfung des Berufungsbegehrens des Klägers eintreten müssen oder, wenn es der Überzeugung gewesen wäre, die Berufung sei zum Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen einer Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig gewesen, nunmehr eigene Ermittlungen zur Prozessunfähigkeit anstellen und dem Kläger ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Beides ist nicht geschehen.

Der Senat hat aufgrund dieses Verfahrensmangels - fälschliche Behandlung des Begehrens als unzulässig - gemäß § 160a Abs 5 SGG den Beschluss des LSG vom 8. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden haben.