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B 4 AS 262/12 B ECLI:DE:BSG:2013:020513BB4AS26212B0 KI-generiert

Insufficiency of non-substantiated challenge to non-arrival of faxed court summons in BSG non-admission proceedings

Geschäftsnummer B 4 AS 262/12 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BSG 4th Senate dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, rejecting it as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht North Rhine-Westphalia's judgment which had previously dismissed the plaintiff's claim for SGB II initial housing equipment costs. The dispute concerned whether the defendant was obligated to refund the initial outfitting of the plaintiff's apartment or whether the refusal of this benefit was unlawful; the plaintiff argued that his right to be heard was violated because he did not receive the summons for the oral hearing where the judgment was rendered, claiming the notice failed to arrive at his post office box address. The court ruled that the plaintiff failed to substantiate the procedural defect required by § 160a Abs 2 S 3 SGG, noting that under § 63 Abs 1 S 2 SGG, summonses need only be communicated rather than formally served. Given that the plaintiff had explicitly requested communications via fax and the court had sent the notice by fax in a related consolidated case, while also attempting delivery at his outdated address, the plaintiff did not sufficiently demonstrate that he could not have learned of the hearing through these means, particularly considering his history of absences and prior termination of hearings.

Legislator-Regeste

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§ 106 SGG, Art 103 GG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 169 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG; Insufficiency of non-substantiated challenge to non-arrival of faxed court summons in BSG non-admission proceedings: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG verworfen werden.

Schlagwörter

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Vorladung Prozessvoraussetzung konnexe Verfahren Mängelrüge Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 106 SGG
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das LSG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm § 106 SGG, Art 103 GG verstoßen habe.
Art 103 GG
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das LSG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm § 106 SGG, Art 103 GG verstoßen habe.
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
§ 169 SGG
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG verworfen werden.
Art 103 Abs 1 GG
Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelumstände hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass das Berufungsurteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist.
§ 62 SGG
Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelumstände hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass das Berufungsurteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist.
§ 63 SGG
§ 193 SGG
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - Nichterhalt der Ladung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2012 - L 12 AS 93/11 - wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger die Aufwendungen für eine Erstausstattung der Wohnung nach dem SGB II zu erstatten hat bzw, ob die Verweigerung des Anspruchs rechtswidrig war.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10.12.2008 auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung ab (Bescheid vom 27.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 16.11.2010 in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2012, in dem es die beiden Verfahren L 12 AS 1205/10 und L 12 AS 93/11 in zeitlicher Abfolge terminiert hat, zurückgewiesen (Urteil vom 5.9.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf seine Entscheidungsgründe im gleichfalls den Kläger betreffenden Urteil vom 5.9.2012 (L 12 AS 1205/10) ausgeführt, dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Erstausstattung nach dem SGB II bzw auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsverweigerung, weil es unter Würdigung aller Gesamtumstände an einer Hilfebedürftigkeit fehle.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das LSG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm § 106 SGG, Art 103 GG verstoßen habe. Zu der Verhandlung vom 5.9.2012, auf der das Urteil des LSG beruhe, sei er weder geladen worden noch habe er von der Verhandlung Kenntnis gehabt. Die Ladung sei an seine Postfachadresse adressiert gewesen und habe dort nicht zugestellt werden können. Die Entscheidung des LSG sei eine Überraschungsentscheidung. Nachdem die Zeugin B im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 22.2.2012 krankheitsbedingt nicht habe gehört werden können, sei zunächst mit einem erneuten Beweisaufnahmetermin zu rechnen gewesen. Im Verhandlungstermin hätte er seine Hilfebedürftigkeit für den streitigen Zeitraum weiter darlegen und beweisen und so zu einem günstigeren Ergebnis gelangen können.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG verworfen werden.

Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelumstände hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass das Berufungsurteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen gegeben werden muss, dies vor allem in der mündlichen Verhandlung (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen.

Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass er diese Möglichkeit nicht hatte. Nicht ausreichend ist sein Vortrag, dass ihm die Terminsmitteilung unter der von ihm angegebenen Postfachadresse nicht habe zugestellt werden können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Terminbestimmungen und Ladungen nach § 63 Abs 1 S 2 SGG (idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 - BGBl I 2144) nicht (mehr) zugestellt werden müssen; es genügt schon die Bekanntgabe, etwa durch einfachen Brief oder durch Einwurfeinschreiben.

Es kann nicht in allen Fällen einer "schlichten" Bekanntgabe einer Terminbestimmung oder Ladung - wie hier durch Telefaxübermittlung der Terminsmitteilung in dem gleichzeitig anberaumten Verfahren L 12 AS 1205/10 (vgl Sendebericht vom 23.7.2012) - von einer Verletzung des § 63 SGG ausgegangen werden, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Dies gilt etwa dann, wenn sich nach Aktenlage bereits Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zugangs- und "Herrschaftsbereich" des Adressaten ergeben haben (vgl hierzu auch BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 2). Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil der Kläger keine aktuelle Wohnanschrift angegeben und in seinen Schriftsätzen ausdrücklich darum gebeten hat, ihm alle Schriftsätze auch per Telefax zuzusenden. Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, der durch regelmäßig erforderlich gewordene Terminsaufhebungen und längere Abwesenheitszeiten des Klägers gekennzeichnet ist, hat das LSG dem Kläger Ladungen und Terminsbestimmungen jeweils unter der zuletzt bekannten Adresse im P weg, P, aber auch per Telefax zur Kenntnis gegeben. Unter der von ihm nicht mehr bewohnten Anschrift konnten Schriftstücke des Gerichts dem Kläger aber regelmäßig nicht übergeben werden, während Telefaxe ihn erreichten. Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte hätte der Kläger darlegen müssen, dass er auch nicht im Wege der von ihm ausdrücklich gewünschten Telefaxübersendung von dem Termin Kenntnis hätte erlangen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.