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B 1 KR 90/12 B ECLI:DE:BSG:2012:181212BB1KR9012B0 KI-generiert

Dental cost reimbursement: LSG violation of right to be heard by deciding on same day as filed postponement application

Geschäftsnummer B 1 KR 90/12 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) upheld the plaintiff's complaint against the non-admission of appeal, quashing the Landessozialgericht (LSG) ruling and remanding the case for a new hearing and decision. The dispute concerned a claim for reimbursement of remaining costs for dental prosthetics and functional analytical measures, where the LSG had dismissed the plaintiff's appeal for missing the deadline and refused reinstatement. The decisive legal basis was a procedural error violating the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law and § 62 SGG, stemming from the LSG's failure to accommodate a timely application for a hearing postponement based on significant reasons (inability to travel due to lack of provided transport tickets); under § 160(2) No. 3 and § 160a SGG, this organizational error constituted a reversible procedural flaw because the outcome could not be excluded had the plaintiff been allowed to present his oral arguments.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, § 202 SGG, § 160a Abs 5 SGG; Dental cost reimbursement: LSG violation of right to be heard by deciding on same day as filed postponement application: The dispute concerned a claim for reimbursement of remaining costs for dental prosthetics and functional analytical measures, where the LSG had dismissed the plaintiff's appeal for missing the deadline and refused reinstatement. The decisive legal basis was a procedural error violating the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law and § 62 SGG, stemming from the LSG's failure to accommodate a timely application for a hearing postponement based on significant reasons (inability to travel due to lack of provided transport tickets); under § 160(2) No. 3 and § 160a SGG, this organizational error constituted a reversible procedural flaw because the outcome could not be excluded had the plaintiff been allowed to present his oral arguments.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Verletzung von Verfahrensrechten Kostenersatz Fristversäumnis neues rechtliches Vorbringen Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 44, 292
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 5 SGG

Provision explicitly cited in the dispositive that authorizes the Federal Social Court to quash the lower court's judgment and remand the case for a new hearing and decision.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der Revision - Verfahrensfehler- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Behandlung von Anträgen auf Terminverlegung - Zurückverweisung

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Restkostenerstattung von 1456,56 Euro für die Versorgung mit Zahnersatz und funktionsanalytischen Maßnahmen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat seine Berufung gegen den in erster Instanz ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid wegen Versäumung der Berufungsfrist unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen (Urteil vom 26.3.2012).

Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

1. Das LSG-Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention,

§ 62 SGG) verletzt, weil das Gericht am 26.3.2012 in der Sache entschieden hat, obwohl der Kläger annehmen durfte, eine instanzbeendende Entscheidung werde jedenfalls an diesem Tag nicht ergehen.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Grundsätzlich bedarf es keines weiteren Vortrags zum "Beruhen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62). Wird einem Beteiligten zB ein vom Gericht anberaumter Verhandlungstermin nicht mitgeteilt oder nach Beweisaufnahme trotz nicht mehr wirksamer Verzichtserklärung ohne mündliche Verhandlung entschieden, reicht es wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (BSGE 44, 292, 295 = SozR 1500 § 124 Nr 2; BSG Beschluss vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 5 mwN). Gleichermaßen wird einem Verfahrensbeteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache abschließend entscheidet, obwohl der Beteiligte zuvor gemäß § 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG einen Terminverlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem derartigen Fall bei ordnungsgemäßem Vorgehen verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen oder zu vertagen (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B; BSG Beschluss vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.6.2011 - B 1 KR 144/10 B - RdNr 5). Auch dann reicht es aus, dass bei Anwesenheit des Verfahrensbeteiligten eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62). So liegt es hier.

Der unvertretene Kläger hatte erhebliche Gründe für seinen Antrag auf Terminverlegung geltend gemacht: Er hatte wegen Bedürftigkeit beim LSG hilfsweise beantragt, ihm Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt zum Termin zu gewähren. Das Gericht teilte ihm mit, ihm die Karten übersenden zu wollen, ohne dass sie ihn tatsächlich vor dem Termin erreichten. Am Vorabend des Termins erbat er deshalb per Fax vom Gericht Vertagung, um persönlich in der mündlichen Verhandlung zum Wiedereinsetzungsgrund der krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit und zur Sache vortragen zu können. Der Kläger legte damit zugleich dar, warum er sich nicht früher auf diesen Grund berufen konnte. In einem solchen Fall ist das Gericht verpflichtet, den Termin zu verlegen oder zu vertagen. Es ist ohne Belang, dass die entscheidenden Richter des LSG kein Verschulden trifft, weil ihnen der Vertagungsantrag nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist. Es genügt, dass dieser Fehler in der Organisationsverantwortung des LSG liegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das LSG geführt hätte.

2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.