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B 9 SB 25/15 B ECLI:DE:BSG:2015:080615BB9SB2515B0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint citing procedural error under § 109 SGG due to absolute exclusion of revision for expert opinion disputes

Geschäftsnummer B 9 SB 25/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht's judgment which denied a claim for a fixed disability grade of 50 and had previously rejected the plaintiff's application for a judicial expert opinion. The dispute centered on whether the lower court's rejection of the plaintiff's request for a specific expert under § 109 SGG constituted a procedural error or a violation of the right to be heard, where the plaintiff argued the rejection violated constitutional standards and established case law. The BSG held that the non-admission complaint was defective because § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG provides an absolute, exception-free bar on appealing errors in the application of § 109 SGG, a restriction that the plaintiff could not circumvent by reframing the issue as one of fundamental significance or by invoking the right to be heard under Article 103 Abs. 1 GG, as the Constitutional Court permits the exclusion of revision for such matters in social proceedings given the ex officio investigation principle.

Legislator-Regeste

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§ 109 SGG, § 109 Abs 2 SGG, § 109 Abs 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint citing procedural error under § 109 SGG due to absolute exclusion of revision for expert opinion disputes: The dispute centered on whether the lower court's rejection of the plaintiff's request for a specific expert under § 109 SGG constituted a procedural error or a violation of the right to be heard, where the plaintiff argued the rejection violated constitutional standards and established case law. The BSG held that the non-admission complaint was defective because § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG provides an absolute, exception-free bar on appealing errors in the application of § 109 SGG, a restriction that the plaintiff could not circumvent by reframing the issue as one of fundamental significance or by invoking the right to be heard under Article 103 Abs. 1 GG, as the Constitutional Court permits the exclusion of revision for such matters in social proceedings given the ex officio investigation principle.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Revisionsverfahren Absolute Ausnahmen Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 109 SGG
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ausschluss der Geltendmachung einer Verletzung von § 109 SGG - keine Umgehung durch Erhebung einer Grundsatzbeschwerde - keine Verletzung rechtlichen Gehörs - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Revision)
§ 109 Abs 2 SGG
Zudem sei der wiederholte Antrag auch nach § 109 Abs 2 SGG abzulehnen.
§ 109 Abs 1 SGG
Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragsrechts aus § 109 Abs 1 SGG sowie der Ausfüllung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit in § 109 Abs 2 SGG auf.
Art 103 Abs 1 GG
Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG rügen.
§ 103 SGG
Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG aus, weil diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen Beweisantrag voraussetzt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG aus, weil diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen Beweisantrag voraussetzt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
§ 169 SGG
Procedural basis for deciding the case without the participation of lay judges.
§ 193 Abs 1 SGG
Basis for the order that parties do not have to reimburse each other for out-of-court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 69, 141
Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des BVerfG (BVerfGE 69, 141 bis 145).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160 Abs 2 S 3 SGG

Ground for dismissing the complaint as inadmissible due to insufficient demonstration of grounds for admission.

§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG

Procedural basis for deciding the case without the participation of lay judges.

§ 169 SGG

Procedural basis for deciding the case without the participation of lay judges.

§ 193 Abs 1 SGG

Basis for the order that parties do not have to reimburse each other for out-of-court costs.

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Volltext

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ausschluss der Geltendmachung einer Verletzung von § 109 SGG - keine Umgehung durch Erhebung einer Grundsatzbeschwerde - keine Verletzung rechtlichen Gehörs - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Revision)

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 30.1.2015 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB 50 verneint und in den Urteilsgründen zugleich einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Das Antragsrecht der Klägerin sei verbraucht, weil der zunächst auf ihren Antrag ernannte Sachverständige die Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt habe. Zudem sei der wiederholte Antrag auch nach § 109 Abs 2 SGG abzulehnen. Die Klägerin habe es versäumt sicherzustellen, dass der ursprünglich benannte Arzt zu zeitgerechter Gutachtenstellung bereit sein würde. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät eingezahlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt: Das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und beruhe auf der verfahrensfehlerhaften Ablehnung ihres Beweisantrags.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Einen Verfahrensmangel, auf den sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Zwar rügt sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann indes der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG (Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, § 160 RdNr 57 mwN; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34). Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragsrechts aus § 109 Abs 1 SGG sowie der Ausfüllung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit in § 109 Abs 2 SGG auf. Denn in ihrem konkreten Fall würde diese Rüge allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auszuhebeln (vgl BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9).

Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG rügen. Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des BVerfG (BVerfGE 69, 141 bis 145). Denn diese Entscheidung ist zu einer unterbliebenen Beweiserhebung im Zivilprozess ergangen, den der Beibringungsgrundsatz beherrscht. Dagegen hält es das BVerfG im Sozialgerichtsprozess angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich für unbedenklich, grundsätzlich alle Entscheidungen von einer Revisionszulassung auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69).

Dass sie mit ihrem Antrag nach § 109 SGG zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt und dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Klägerin selber nicht (vgl BSG Beschluss vom 5.1.2000 - B 9 SB 46/99 B - Juris). Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG aus, weil diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen Beweisantrag voraussetzt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.