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B 1 KR 43/11 B ECLI:DE:BSG:2012:060312BB1KR4311B0 KI-generiert

Correction of judgment costs by panel instead of presiding judge violates § 138 SGG

Geschäftsnummer B 1 KR 43/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court upheld the defendant's complaint, reversing the Lower Regional Social Court's correction order and reinstating the original first-instance judgment in full, thereby effectively dismissing the defendant's procedural challenge while leaving the underlying substantive award of hospital fees to the plaintiff intact. The dispute concerned a social insurance claim for hospital treatment fees, where the Lower Court erroneously issued a "corrected" judgment altering the cost allocation and reasoning via a separate pronouncement, which the defendant challenged as a procedural error violating the rules for correcting manifest errors. Relying on § 138 SGG, the Court ruled that corrections of obvious errors or calculation mistakes must be decided solely by the presiding judge via formal order, not by the full panel, rendering the Lower Court's panel-based correction invalid; since the procedural defect was resolved by simply restoring the original judgment, no remand for new proceedings was necessary.

Legislator-Regeste

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§ 138 SGG, § 119 VwGO, § 153 Abs 1 SGG, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 140 SGG, § 160a Abs 5 SGG; Correction of judgment costs by panel instead of presiding judge violates § 138 SGG: Beschluss vom 17.9.2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 15 = Juris RdNr 15). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verfahrenskosten Rechnungsfehler Revision eines Entscheids formeller Verfahrensmangel Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 138 SGG
Nicht auszuschließen ist auch, dass der Vorsitzende im Berichtigungsverfahren nach § 138 SGG zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.
§ 119 VwGO
§ 153 Abs 1 SGG
Die Beklagte beanstandet zutreffend die Form der getroffenen Korrekturentscheidung und verweist hierfür auf die allein mögliche Urteilsberichtigung durch Beschluss nach Maßgabe der § 138, § 153 Abs 1 SGG (vgl allgemein zum Verhältnis zur Nichtzulassungsbeschwerde BSG Beschluss vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B).
§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO
§ 140 SGG
Die verbleibende Möglichkeit einer Urteilsergänzung (§ 140 SGG) wegen der ggf fehlenden Gerichtskostenentscheidung im Berufungsurteil änderte ebenfalls nichts an der ursprünglichen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten.
§ 160a Abs 5 SGG
Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist.
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist.
§ 133 Abs 6 VwGO
Es kann sich auf die Aufhebung beschränken, wenn mit dieser Aufhebung der Rechtsstreit, soweit der Verfahrensmangel erheblich war, abgeschlossen ist und Gründe für eine weitere vom LSG noch zu treffende Entscheidung nicht bestehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 13 RdNr 22; zu § 133 Abs 6 VwGO BVerwG

Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 46, 34
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - offenbare Unrichtigkeit im Urteil - Berichtigungsverfahren

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Korrektururteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 aufgehoben.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 12 827,24 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, für eine im Jahr 2009 an einem bei der beklagten IKK krankenversicherten Patienten durchgeführte Krankenhausbehandlung eine Vergütung iH von 12 827,24 Euro zu erhalten, vor dem SG erfolgreich gewesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LSG hat hierzu ua ausgeführt, unabhängig davon, ob die Krankenhausbehandlung des Versicherten tatsächlich erforderlich gewesen sei, bestehe eine Vorleistungspflicht der Beklagten aus der Budget- und Entgeltvereinbarung 2008. Die von der Beklagten angeforderte medizinische Begründung über die durchgeführte Krankenhausbehandlung sei datenschutzrechtlich nicht zulässig und laufe überdies auf eine Umgehung des § 275 Abs 1c SGB V hinaus. Im Übrigen hat es die zunächst verkündete Urteilsformel hinsichtlich der Entscheidung, dass Kosten nicht zu erstatten seien, durch eine korrigierte Urteilsformel vom selben Tag dahingehend ersetzt, dass die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Urteil vom 16.3.2011).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist zulässig. Die Beklagte hat sie fristgerecht erhoben (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) und jedenfalls einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet, indem sie die Voraussetzungen eines Verstoßes des LSG gegen § 138 SGG - Berichtigung des Urteils durch den Vorsitzenden - dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 1 und 3 SGG). Auch wenn letztlich die zum Rechtsmittelausschluss führenden Kosten des Verfahrens betroffen sind, zielt die Beschwerde hier nicht auf die - unzulässige - Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl § 144 Abs 4, § 165 S 1 SGG), sondern allein auf den Fehler einer verfahrenswidrig vorgenommenen Urteilsberichtigung (vgl zu § 119 VwGO BVerwG

Beschluss vom 17.9.2007 - 8 B 30.07 -

NVwZ 2007, 1442 RdNr 7 = Juris RdNr 7).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beklagte beanstandet zutreffend die Form der getroffenen Korrekturentscheidung und verweist hierfür auf die allein mögliche Urteilsberichtigung durch Beschluss nach Maßgabe der § 138, § 153 Abs 1 SGG (vgl allgemein zum Verhältnis zur Nichtzulassungsbeschwerde BSG Beschluss vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B). Danach sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 S 1 SGG). Über die Berichtigung entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss (§ 138 S 2 SGG), nicht der Senat. Hiervon erkennt das BSG in ständiger Rechtsprechung nur eine Ausnahme: Offenbare Unrichtigkeiten können von der höheren Instanz berichtigt werden, solange ein Rechtsstreit vor ihr schwebt und solange sie mit der Sache befasst ist. Das gilt auch für das Revisionsgericht, sofern für die Berichtigung neue tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Berichtigung eines angefochtenen vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Spruchkörper anstelle des Vorsitzenden vorzunehmen (vgl BSGE 46, 34, 40 = SozR 1500 § 138 Nr 3 S 2; BSG SozR 1500 § 164 Nr 33 S 53; aA Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 138 RdNr 14).

Nicht auszuschließen ist auch, dass der Vorsitzende im Berichtigungsverfahren nach § 138 SGG zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 23 mwN; zum zwingenden Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler nach § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO bei unzulässiger Änderung des Urteilsspruchs BVerwG Beschluss vom 17.9.2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 10 = Juris RdNr 10), nämlich, wenn die getroffene Kostenentscheidung nach seiner Auffassung nicht bloß auf einem Artikulationsfehler, sondern auf einem Fehler in der Willensbildung beruht. Eine Berichtigung nach § 138 SGG ist dann ausgeschlossen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 138 RdNr 3 mwN). Die verbleibende Möglichkeit einer Urteilsergänzung (§ 140 SGG) wegen der ggf fehlenden Gerichtskostenentscheidung im Berufungsurteil änderte ebenfalls nichts an der ursprünglichen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten.

3. Der Senat durfte sich auf die Aufhebung der Korrekturentscheidung des LSG beschränken mit der Folge, dass das zunächst verkündete Urteil vollumfänglich aufrechterhalten bleibt. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Es kann sich auf die Aufhebung beschränken, wenn mit dieser Aufhebung der Rechtsstreit, soweit der Verfahrensmangel erheblich war, abgeschlossen ist und Gründe für eine weitere vom LSG noch zu treffende Entscheidung nicht bestehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 13 RdNr 22; zu § 133 Abs 6 VwGO BVerwG

Beschluss vom 17.9.2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 13 = Juris RdNr 13). So liegen die Dinge hier. Denn das von Amts wegen durchzuführende Berichtigungsverfahren ist - wie dargelegt - nicht Sache des zuständigen LSG-Senats, sondern seines Vorsitzenden, der allein darüber zu befinden hat, ob eine offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung - und dann auch ihrer Begründung - vorliegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Von einer Erhebung der Gerichtskosten ist abzusehen (§ 21 Abs 1 S 1 GKG; vgl BVerwG

Beschluss vom 17.9.2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 RdNr 15 = Juris RdNr 15). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.