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B 9 V 17/14 B ECLI:DE:BSG:2014:020914BB9V1714B0 KI-generiert

Ruling that errors in factual findings and excessive criticism of evidence do not constitute procedural errors for a non-admission of revision complaint under the Social Courts Act.

Geschäftsnummer B 9 V 17/14 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected her complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the lower court's denial of victim benefits under the Victim Compensation Act in force. The dispute concerned a challenge to the Landessozialgericht's judgment on the merits of compensation claims, where the appellant alleged procedural errors due to insufficient factual determinations and a failure to properly account for a forensic medical report. The court held that the complaint failed to meet the specific disclosure requirements for procedural grievances under § 160a SGG; it ruled that errors in the factual findings are not procedural defects but require a separate motion for correction under § 139 SGG, and that the appellant’s arguments regarding the weight given to evidence constituted an impermissible attack on the lower court's free evaluation of evidence, which cannot be reviewed via a non-admission of revision complaint under § 160 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 73a SGG, § 114 ZPO, § 139 Abs 1 SGG, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG; Ruling that errors in factual findings and excessive criticism of evidence do not constitute procedural errors for a non-admission of revision complaint under the Social Courts Act: The dispute concerned a challenge to the Landessozialgericht's judgment on the merits of compensation claims, where the appellant alleged procedural errors due to insufficient factual determinations and a failure to properly account for a forensic medical report. The court held that the complaint failed to meet the specific disclosure requirements for procedural grievances under § 160a SGG; it ruled that errors in the factual findings are not procedural defects but require a separate motion for correction under § 139 SGG, and that the appellant’s arguments regarding the weight given to evidence constituted an impermissible attack on the lower court's free evaluation of evidence, which cannot be reviewed via a non-admission of revision complaint under § 160 SGG.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrensüberprüfung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Freibeweis unentgeltliche Rechtspflege materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9 C 67/83
Aufl 2010, RdNr 768 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67/83 - Juris sowie BGH Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 235/07 - Juris; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 140 Nr 1).
II ZR 235/07
Aufl 2010, RdNr 768 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67/83 - Juris sowie BGH Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 235/07 - Juris; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 140 Nr 1).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG

Basis for rejecting the complaint without the involvement of lay judges because it was deemed inadmissible and groundless.

§ 169 SGG

Procedural rule governing the rejection of the non-admission complaint.

§ 193 Abs 1 SGG

Basis for the decision on court costs, resulting in no obligation to reimburse extrajudicial costs.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Angabe der Gründe für die richterliche Überzeugung im Urteil - freie Beweiswürdigung - Unrichtigkeiten im Tatbestand - Darlegungsanforderungen - Prozesskostenhilfe

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin L ausB beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 5.2.2014 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil es unzureichende tatsächliche Feststellungen enthalte. Gerügt werde insbesondere die Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 SGG.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Die von ihrer Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel sind nicht hinreichend dargelegt.

Die von der Beschwerde gerügte Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 SGG ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Rüge der Verletzung der Norm mit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt die Darlegung voraus, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 18). Eine solche Darlegung enthält die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn sie wirft dem LSG nicht vor, bestimmte Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht behandelt zu haben, sondern meint vielmehr, das LSG habe Tatsachen unrichtig festgestellt und in seinem Urteil falsch gewürdigt.

Soweit die Klägerin ihre Beschwerde deshalb darauf stützen will, der Tatbestand des Urteils enthalte falsche Feststellungen über den Verfasser eines bestimmten Schriftsatzes, übersieht sie, dass Unrichtigkeiten des Tatbestandes mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können. Vielmehr muss der Beteiligte, der Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchtet, statt einer Verfahrensrüge mit der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 768 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67/83 - Juris sowie BGH Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 235/07 - Juris; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 140 Nr 1). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, rechtzeitig innerhalb der Frist von § 139 Abs 1 SGG einen solchen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt zu haben.

Indem die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Begründung des angefochtenen Urteils entspreche nicht den Feststellungen eines vom LSG darin zitierten rechtsmedizinischen Gutachtens aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und lasse vermuten, das Gericht habe dieses Gutachten gar nicht zur Kenntnis genommen, so wendet sie sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung des LSG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sie den geltend gemachten Verfahrensmangel von vornherein nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.