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B 13 R 70/12 B ECLI:DE:BSG:2012:310512BB13R7012B0 KI-generiert

Insufficiency of complaint for leave to appeal due to failure to demonstrate clarification need and capacity of constitutional challenge to cumulative pensioner burdens

Geschäftsnummer B 13 R 70/12 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint for leave to appeal as inadmissible, thereby upholding the Hessian Social Court's earlier denial of a claim for a higher disability pension. The dispute concerned the plaintiff's challenge to the reduction of the access factor for disability pensions claimed before age 60, the additional 0.9% contribution to health insurance for pensioners, and the exclusive bearing of care insurance contributions, arguing that the cumulative effect of these measures constituted an unconstitutional additive infringement of property rights under Article 14(1) Sentence 1 of the German Basic Law or general personal freedom under Article 2(1) of the German Basic Law. The BSG ruled that the complaint was procedurally defective under Section 160a(2) Sentence 3 of the Social Court Act because the appellant failed to demonstrate the necessary clarification need and capacity; specifically, the plaintiff did not adequately address existing BSG jurisprudence that potentially answered the raised questions, nor did they establish how a revision proceeding could decide on issues (such as specific pension adjustments and care insurance burdens) that were not actually contested in the lower appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG; Insufficiency of complaint for leave to appeal due to failure to demonstrate clarification need and capacity of constitutional challenge to cumulative pensioner burdens: The dispute concerned the plaintiff's challenge to the reduction of the access factor for disability pensions claimed before age 60, the additional 0.9% contribution to health insurance for pensioners, and the exclusive bearing of care insurance contributions, arguing that the cumulative effect of these measures constituted an unconstitutional additive infringement of property rights under Article 14(1) Sentence 1 of the German Basic Law or general personal freedom under Article 2(1) of the German Basic Law. The BSG ruled that the complaint was procedurally defective under Section 160a(2) Sentence 3 of the Social Court Act because the appellant failed to demonstrate the necessary clarification need and capacity; specifically, the plaintiff did not adequately address existing BSG jurisprudence that potentially answered the raised questions, nor did they establish how a revision proceeding could decide on issues (such as specific pension adjustments and care insurance burdens) that were not actually contested in the lower appellate proceedings.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rentenbezüger Besuchsrecht Beitragsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG

Procedural basis for the dismissal of the complaint by order without the participation of lay judges due to its inadmissibility.

§ 193 SGG

Basis for the costs decision, applied correspondingly to the dismissal of the complaint.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Maßstab

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 11.1.2012 hat das Hessische LSG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Dieser hatte sich mit seiner Klage gegen den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner iHv 0,9 Prozent und gegen die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewandt. Ferner hatte er die Feststellung von Zurechnungszeiten über das 60. Lebensjahr hinaus begehrt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 18.4.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

"ob die Eingriffe in die Anwartschaft bzw. das Rentenvollrecht auf Erwerbsminderungsrente, so insbesondere die Verminderung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze, ebenso wie ausgebliebene oder verminderte und im Hinblick auf die Inflation unzureichende Rentenanpassungen, aber auch der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung der Rentner i.H.v. 0,9 Prozent, wie auch die alleinige Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags durch die Rentner, zusammengenommen als additiver Grundrechtseingriff das Maß des verfassungsrechtlich Zumutbaren nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überschreiten.

Sollte der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht für einschlägig befunden werden, so stellt sich die Frage, ob die genannten Belastungen in ihrer Kumulation nach Art. 2 Abs. 1 GG als verfassungswidrig einzustufen sind."

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete Rechtsfragen im oben genannten Sinne formuliert hat. Jedenfalls fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit.

Der Kläger trägt vor, es sei nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass mehrere Einwirkungen als sogenannter additiver Eingriff zusammenzurechnen sein könnten und so möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des Grundrechtsinhabers führten, die das Maß der rechtsstaatlichen Eingriffsintensität überschreite, und zitiert hierzu auch Rechtsprechung des BVerfG. Dieses habe jedoch über die Verfassungsmäßigkeit der Kumulation der in den gestellten Fragen benannten Belastungen noch nicht entschieden (S 10 der Beschwerdebegründung); anhängig seien aber Verfassungsbeschwerden zu BSG-Urteilen, die sich ua mit der Rentenanpassung 2005, dem Krankenversicherungszusatzbeitrag von 0,9 Prozent und dem vollen Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner befassten (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R; Urteil vom 21.1.2009 - B 12 R 11/06 R; S 3 und 11 der Beschwerdebegründung). Der Kläger versäumt allerdings, sich mit dieser Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob nicht diese bereits die von ihm gestellten Fragen beantwortet. Wenn dies der Fall gewesen wäre, er jedoch der Rechtsauffassung des BSG nicht zugestimmt hätte, hätte er Argumente vortragen müssen, die nicht bereits das BSG behandelt hat.

Darüber hinaus enthält die Beschwerde aber auch keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen. Aus ihrer Begründung ergibt sich, dass weder die ausdrücklich erwähnten "Rentenanpassungen" noch die "alleinige Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags durch die Rentner", die zusammen mit den anderen dort bezeichneten Maßnahmen einen "das Maß des Zumutbaren" überschreitenden additiven Grundrechtseingriff in Art 14 Abs 1 GG und/oder Art 2 Abs 1 GG ergeben sollen, Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Dann aber hätte der Kläger aufzeigen müssen, warum dennoch über die von ihm gestellten Fragen in einem zukünftigen Revisionsverfahren entschieden werden könnte.

Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich ist, dass zu den von dem Kläger aufgeworfenen Problemkreisen noch Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig sind. Denn hier kommt es nicht auf den Bedarf nach Klärung durch das BVerfG an, sondern entscheidend ist die Frage nach der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit innerhalb des Revisionsverfahrens (vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - B 13 R 291/09 B - BeckRS 2009, 74206 RdNr 11); für diese fehlen aber - wie aufgezeigt - hinreichende Ausführungen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.