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B 10 EG 20/13 B ECLI:DE:BSG:2013:111013BB10EG2013B0 KI-generiert

Inadmissibility of revision against state childcare allowance based on non-revisibility of state law

Geschäftsnummer B 10 EG 20/13 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff's non-allowance appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) against the judgment of the Bavarian State Social Court was dismissed as inadmissible, thereby upholding the lower court's denial of the claim for state childcare allowance for the second year of the child's life. The dispute concerned whether a claim for twelve months of Bavarian state childcare allowance under the Bavarian State Childcare Allowance Act (BayLErzGG) requires an application filed at a specific time to ensure continuous payment without temporal gaps after parental allowance ends. The Federal Social Court held the appeal inadmissible because the plaintiff failed to demonstrate the "fundamental significance" required under § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, specifically failing to prove that the legal question was capable of resolution at the revision level. Decisively, the court emphasized that state law provisions are generally not revisible (non-appealable) to the BSG unless they conflict with federal law, European Union law, or the European Convention on Human Rights; since the plaintiff did not link the state law issue to such revisible federal norms, the complaint did not meet the procedural requirements of § 162 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG; Inadmissibility of revision against state childcare allowance based on non-revisibility of state law: The dispute concerned whether a claim for twelve months of Bavarian state childcare allowance under the Bavarian State Childcare Allowance Act (BayLErzGG) requires an application filed at a specific time to ensure continuous payment without temporal gaps after parental allowance ends. The Federal Social Court held the appeal inadmissible because the plaintiff failed to demonstrate the "fundamental significance" required under § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, specifically failing to prove that the legal question was capable of resolution at the revision level. Decisively, the court emphasized that state law provisions are generally not revisible (non-appealable) to the BSG unless they conflict with federal law, European Union law, or the European Convention on Human Rights; since the plaintiff did not link the state law issue to such revisible federal norms, the complaint did not meet the procedural requirements of § 162 SGG.

Schlagwörter

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Zulage für Betreuungskosten Revision eines Entscheids elterlicher Konflikt Verfahrensrechte einzelne Grundrechte Erziehungsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
BSGE 96, 44
Danach wäre die Rüge, das LSG habe Vorschriften des BayLErzGG verletzt, im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; dieses Gesetz gilt nämlich nicht über den Bereich des LSG hinaus (vgl Senatsurteil vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 9).
BSGE 89, 129
BSGE 92, 182
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG

Procedural basis for dismissing the appeal without the participation of lay judges.

§ 193 SGG

Basis for the decision regarding costs, applied by analogy to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - bayerisches Landeserziehungsgeld - LErzGG BY grundsätzlich kein revisibles Recht

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 19.6.2013 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) für weitere zehn Monate (Lebensmonate 27 bis einschließlich 36) ihres am 2007 geborenen Kindes J. verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Klägerin hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob der Bezug des Landeserziehungsgeldes für den vollen Zeitraum von zwölf Monaten eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt voraussetzt, auf dessen Grundlage unter Beachtung der Rückwirkung Landeserziehungsgeld direkt und ohne zeitliche Lücke im Anschluss an die letzte Elterngeldzahlung geleistet wird oder ob für den vollen Leistungsbezug von zwölf Monaten mit der Antragstellung zugewartet werden kann bis zu einem Zeitpunkt, der unter Beachtung der Rückwirkung die Zahlung von zwölf Monaten bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährleistet."

Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zwar behauptet, diese aber nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat sie weder ausdrücklich geltend gemacht, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, noch begründet, inwiefern sich aus der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).

Darüber hinaus hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zum BayLErzGG nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angestrebte Revision gemäß § 162 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Danach wäre die Rüge, das LSG habe Vorschriften des BayLErzGG verletzt, im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; dieses Gesetz gilt nämlich nicht über den Bereich des LSG hinaus (vgl Senatsurteil vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 9). Mithin hätte die Klägerin zur Begründung der Klärungsfähigkeit näher ausführen müssen, warum die in ihrem Fall einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise doch revisibel seien (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 5a f) oder die von ihr aufgeworfene Frage auf eine Verletzung von Bundesrecht (zB des GG), von Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, welches als unmittelbar im Bundesgebiet geltendes Recht ebenso revisibel ist (vgl Senatsurteil vom 29.1.2002 - B 10 EG 2/01 R - BSGE 89, 129, 130 = SozR 3-6940 Art 3 Nr 2 und Senatsurteil vom 18.2.2004 - B 10 EG 10/03 R - BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art 3 Nr 1 RdNr 3), bzw der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 4b) beziehen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern die Rechtsfrage zum BayLErzGG revisibles Recht betreffen soll.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.