Attribution of subsidiary’s agricultural enterprise to dominating parent company for pension insurance liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Land Social Court of Rhineland-Palatinate's decision to reject the appeal against the lower court's dismissal of her action. The dispute concerned whether the plaintiff, as the spouse of a majority shareholder and managing director of a holding company that was the sole shareholder of a subsidiary engaged in viticulture, was subject to social insurance and contribution obligations in the agricultural pension scheme (ALG) as a fictitious entrepreneur, with the lower courts determining that the subsidiary's agricultural activities were attributable to the parent company. Relying on §§ 160, 160a, and 162 of the Social Courts Act (SGG) and § 1 of the Law on the Pension of Farmers (ALG), the BSG held that the plaintiff failed to substantiate the ground of fundamental significance because she did not engage with or distinguish existing BSG precedent (B 10 LW 17/01 R) establishing that an agricultural enterprise is attributed to a dominating parent company only when the subsidiary has practically lost its entrepreneurial independence, leaving the lower court's rejection of the plaintiff's liability claim in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG; Attribution of subsidiary’s agricultural enterprise to dominating parent company for pension insurance liability: The dispute concerned whether the plaintiff, as the spouse of a majority shareholder and managing director of a holding company that was the sole shareholder of a subsidiary engaged in viticulture, was subject to social insurance and contribution obligations in the agricultural pension scheme (ALG) as a fictitious entrepreneur, with the lower courts determining that the subsidiary's agricultural activities were attributable to the parent company. Relying on §§ 160, 160a, and 162 of the Social Courts Act (SGG) and § 1 of the Law on the Pension of Farmers (ALG), the BSG held that the plaintiff failed to substantiate the ground of fundamental significance because she did not engage with or distinguish existing BSG precedent (B 10 LW 17/01 R) establishing that an agricultural enterprise is attributed to a dominating parent company only when the subsidiary has practically lost its entrepreneurial independence, leaving the lower court's rejection of the plaintiff's liability claim in force.
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KI-generiertProcedural basis for dismissing the complaint without the involvement of lay judges due to its admissibility failure.
Basis for the ruling on legal costs, ordering that no out-of-court costs be reimbursed between the parties.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Versicherungs- und Beitragspflicht - beschränkt haftender Gesellschafter - mehrstufige Beteiligungsverhältnisse - Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens als GmbH - Zurechnung zu einer sie beherrschenden Muttergesellschaft
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Die Beteiligten streiten um die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin in der Altersversorgung der Landwirtschaft.
Der Ehemann der Klägerin ist Mehrheitsgesellschafter der R. GmbH Weinkellerei und einer ihrer Geschäftsführer. Die R. GmbH Weinkellerei ist Muttergesellschaft des R. Konzerns. Zum Konzern gehört auch die C. R. GmbH, die unter anderem Weinbau betreibt. Alleiniger Gesellschafter der C. R. GmbH ist die R. GmbH Weinkellerei.
Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht der Klägerin in der landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem 23.11.2005 fest und lehnte ihren Befreiungsantrag für die Zeit bis zum 31.12.2013 ab (Bescheide vom 26.8.2013 und vom 6.3.2014, Widerspruchsbescheid vom 10.7.2014).
Das SG wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin sei Ehegattin eines Landwirts, somit Fiktivunternehmerin im Sinne des § 1 Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und daher zu Beitragszahlungen verpflichtet. Der Ehegatte der Klägerin sei landwirtschaftlicher Unternehmer. Er betreibe ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft in der erforderlichen Mindestgröße. Die Tätigkeit der C. R. GmbH im Weinbau sei der R. GmbH Weinkellerei als Muttergesellschaft in vollem Umfang zuzurechnen (Urteil vom 31.8.2015).
Das LSG hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils zurückgewiesen (Urteil vom 2.5.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s § 162 SGG). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Wer eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, zu der bereits einschlägige Rechtsprechung vorliegt, muss sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, warum gleichwohl Klärungsbedarf fortbesteht oder erneut entstanden ist.
Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es kann dahinstehen, ob ihre Formulierung,
wie die Regelung des § 1 Abs 2 S 3 ALG bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen auszulegen ist,
nicht zu allgemein gehalten ist (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 10 ÜG 32/13 B -), sondern die erforderliche hinreichend präzise Fragestellung enthält. Denn jedenfalls hat die Beschwerde sich nicht mit der einschlägigen BSG Rechtsprechung im Urteil vom 16.10.2002 (B 10 LW 17/01 R - SozR 3-5868 § 1 Nr 6) auseinandergesetzt, wie es zur Darlegung des Klärungsbedarfs erforderlich gewesen wäre. Betreibt danach eine GmbH Bodenbewirtschaftung, so erstreckt sich das Unternehmen der Landwirtschaft allenfalls dann auf eine sie beherrschende Muttergesellschaft, wenn sie praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hat (aaO Leitsatz). Grundsätzlich kommt bei der Bestimmung der Grenzen eines Unternehmens der Landwirtschaft den in dem jeweiligen Bereich bestehenden selbstständigen Rechtspersönlichkeiten entscheidendes Gewicht zu. Ganz ausnahmsweise können aber andere Umstände zu einem anderen Ergebnis führen, wenn die beherrschte Gesellschaft praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hat. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BSG aaO RdNr 23). Die Beschwerde erwähnt dieses Urteil innerhalb der Begründungsfrist nicht, setzt sich damit daher nicht auseinander und legt somit nicht dar, warum die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage sich mithilfe dieses Urteils nicht beantworten lässt oder seitdem erneut klärungsbedürftig geworden ist. Ob das LSG die Grundsätze der genannten Rechtsprechung ggf im Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.