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B 14 AS 86/11 B ECLI:DE:BSG:2011:180711BB14AS8611B0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint due to failure to substantiate right to be heard based on rapporteur’s preliminary legal opinion

Geschäftsnummer B 14 AS 86/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's refusal to admit an appeal on points of law and leaving the Land Social Court of Berlin-Brandenburg's judgment in force. The dispute concerned a social insurance claim where the plaintiff argued that the lower court violated his right to be heard by deviating, to his detriment, from a legal opinion expressed by the case rapporteur in a preliminary discussion hearing without providing prior notice. The court held that the complaint failed to substantively demonstrate any of the statutory grounds for admission of appeal, specifically finding that the plaintiff's "legal question" was a concrete issue of fact rather than an abstract one of fundamental significance, and that he failed to properly compare specific legal statements to prove a deviation from prior case law. Regarding the procedural allegation, the court ruled that a legal opinion expressed solely by the rapporteur during a preliminary hearing does not constitute a binding position of the full collegiate panel, and thus the lower court was not required to issue a warning before deciding the case.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG; Inadmissibility of complaint due to failure to substantiate right to be heard based on rapporteur’s preliminary legal opinion: The dispute concerned a social insurance claim where the plaintiff argued that the lower court violated his right to be heard by deviating, to his detriment, from a legal opinion expressed by the case rapporteur in a preliminary discussion hearing without providing prior notice. The court held that the complaint failed to substantively demonstrate any of the statutory grounds for admission of appeal, specifically finding that the plaintiff's "legal question" was a concrete issue of fact rather than an abstract one of fundamental significance, and that he failed to properly compare specific legal statements to prove a deviation from prior case law. Regarding the procedural allegation, the court ruled that a legal opinion expressed solely by the rapporteur during a preliminary hearing does not constitute a binding position of the full collegiate panel, and thus the lower court was not required to issue a warning before deciding the case.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsgutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit gesetzliche Voraussetzungen einzelne Grundrechte ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, BSG SozR, aaO, Nr 60).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz

Main ground for the verdict, as this provision explicitly justifies the dismissal of the complaint against the non-admission of revision as inadmissible.

§§ 183, 193 SGG

Basis for the cost decision, which orders that no costs are to be refunded.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Anspruch auf rechtliches Gehör - Abweichung von einer in einem Erörterungstermin durch den Berichterstatter geäußerten Rechtsauffassung bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ohne vorherigen Hinweis

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Der Kläger stützt seine Beschwerde zuerst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, BSG SozR, aaO, Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 181).

Die vom Kläger formulierte "Rechtsfrage, auf welche Zweckbestimmung abzustellen ist", ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine Frage zur Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Denn auf diese Frage kann, selbst wenn die sie umgebenden Ausführungen des Klägers miteinbezogen werden, keine allgemeine, abstrakte Antwort gegeben werden, sondern nur eine Antwort aufgrund der näheren Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Eine darüber hinausgehende allgemeine und damit abstrakte Rechtsfrage hat der Kläger nicht formuliert.

Außerdem rügt der Kläger, die Entscheidung des LSG weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - ab. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54).

Zwar hat der Kläger ein Zitat aus der Entscheidung des BSG wiedergegeben, diesem aber keine entscheidungserhebliche rechtliche Aussage des LSG aus dessen angefochtener Entscheidung gegenübergestellt.

Des Weiteren rügt der Kläger als Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG: Von der von der Berichterstatterin im Erörterungstermin vom 17.6.2010 vertretenen Rechtsauffassung sei der Senat bei seiner Entscheidung vom 25.3.2011 zu Lasten des Klägers abgewichen. Hierauf hätte der Senat den Kläger vor seiner Entscheidung hinweisen müssen, sodass ihm weiterer Vortrag möglich gewesen wäre.

Mit diesem Vortrag hat der Kläger den gerügten Verfahrensmangel jedoch nicht dargelegt. Nur wenn das Gericht nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft, beinhaltet dies eine zumindest vorläufige rechtliche Festlegung, die den Beteiligten als Grundlage für ihre weiteren Dispositionen dienen soll. Freilich ist nicht jeder im Laufe des Verfahrens vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Spruchkörpers gegebene rechtliche Hinweis dazu angetan, ein solches Vertrauen zu begründen. Wird im Zuge der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses (§ 112 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 SGG) mit den Beteiligten ein Rechtsgespräch geführt, sind dies keine Festlegungen, auf die sich die Beteiligten bei ihrer weiteren Prozessführung einstellen können (BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 8). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend ein Erörterungstermin alleine vor der Berichterstatterin durchgeführt wird und später der mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat entscheidet, in dessen Beratung die Berichterstatterin schlicht überstimmt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.