Inadmissibility of blanket judicial recusal and insufficient hearing complaint in simplified panel procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the claimant's motion for recusal and complaint regarding the denial of a hearing as inadmissible, leaving the prior decision rejecting the appeal for lack of mandatory legal representation in force. The case involved a procedural dispute where the claimant, acting without a court-admitted attorney, had filed an appeal against a lower court's denial of leave to revise and subsequently challenged the senior judges as biased while claiming a violation of his right to be heard, arguing that his initial filing should be treated as an application for legal aid rather than a non-compliant appeal. The court held that the motion for recusal was manifestly inadmissible because the blanket rejection of the entire judicial panel without specific grounds constituted an abuse of the recusal right, allowing the court to decide the matter in the originally composed panel without the challenged judges; furthermore, the complaint for violation of the right to be heard was rejected as it failed to provide the substantive reasoning required by law to demonstrate how the procedural rights were infringed, and no costs were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 60 Abs 1 SGG, § 45 Abs 1 ZPO, § 73a SGG, § 114 ZPO, § 193 SGG; Inadmissibility of blanket judicial recusal and insufficient hearing complaint in simplified panel procedure: The case involved a procedural dispute where the claimant, acting without a court-admitted attorney, had filed an appeal against a lower court's denial of leave to revise and subsequently challenged the senior judges as biased while claiming a violation of his right to be heard, arguing that his initial filing should be treated as an application for legal aid rather than a non-compliant appeal. The court held that the motion for recusal was manifestly inadmissible because the blanket rejection of the entire judicial panel without specific grounds constituted an abuse of the recusal right, allowing the court to decide the matter in the originally composed panel without the challenged judges; furthermore, the complaint for violation of the right to be heard was rejected as it failed to provide the substantive reasoning required by law to demonstrate how the procedural rights were infringed, and no costs were awarded.
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KI-generiertBasis for the decision on costs, ordered that no costs are to be reimbursed.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch bei pauschaler Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers - ausnahmsweise Entscheidung im vereinfachten Ablehnungsverfahren in geschäftsplanmäßiger Besetzung
[TENOR]
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.
Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.
II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.
2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN), hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2).
Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.
Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.