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B 14 AS 45/10 B ECLI:DE:BSG:2010:150710BB14AS4510B0 KI-generiert

SGB II benefits denied for failure to submit bank statements: no fundamental legal significance in non-admission of revision

Geschäftsnummer B 14 AS 45/10 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht (BSG) dismissed the plaintiff's request for legal aid and rejected his appeal against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Landessozialgericht's (LSG) judgment in force. The dispute concerned the denial of basic security benefits for job seekers (SGB II) under § 66 Abs 1 SGB I because the plaintiff, a musician living with his father, failed to submit requested bank statements for the previous six months despite formal demands. The BSG determined that the case lacked fundamental legal significance for the admission of revision, noting that the Senate had already clarified the requirements for the obligation to provide bank statements in prior case law, and that no procedural error or divergence from higher court decisions was apparent. The appeal was ultimately rejected on procedural grounds because the required statement of reasons was not filed within the extended statutory deadline.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 193 Abs 1 SGG, § 169 SGG; SGB II benefits denied for failure to submit bank statements: no fundamental legal significance in non-admission of revision: The dispute concerned the denial of basic security benefits for job seekers (SGB II) under § 66 Abs 1 SGB I because the plaintiff, a musician living with his father, failed to submit requested bank statements for the previous six months despite formal demands. The BSG determined that the case lacked fundamental legal significance for the admission of revision, noting that the Senate had already clarified the requirements for the obligation to provide bank statements in prior case law, and that no procedural error or divergence from higher court decisions was apparent. The appeal was ultimately rejected on procedural grounds because the required statement of reasons was not filed within the extended statutory deadline.

Schlagwörter

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Bankenrecht Revision eines Entscheids Leistungsbezüger Begründung Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 101, 260
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 19.9.2008 (BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2) im Einzelnen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vorlagepflicht von Kontoauszügen bzw Kontounterlagen durch Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geklärt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 169 SGG

Procedural rule applied to dismiss the complaint as inadmissible due to the failure to file the required statement of reasons within the deadline.

§ 193 Abs 1 SGG

Basis for the cost allocation in the complaint proceedings.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T. wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen der Nichtvorlage von Kontoauszügen.

Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist Kirchenmusiker und lebt gemeinsam mit seinem im Jahre 1936 geborenen Vater in dessen Wohnung. Am 17.5.2006 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Im Mai 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Vielzahl im Einzelnen benannter Unterlagen vorzulegen. Der Kläger legte diese Unterlagen teilweise vor, ua Verdienstbescheinigungen und Verdienstabrechnungen. Durch Schreiben vom 22.6.2006 forderte die Beklagte den Kläger sodann auf, weitere Unterlagen, insbesondere die vollständige und fortlaufende Dokumentation der Kontoauszüge der letzten sechs Monate, vorzulegen. Der Kläger kam dem nicht nach. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 30.6.2006 den Antrag des Klägers ab und stütze sich auf § 66 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch. Der Widerspruch, die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.3.2007; Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.2.2008, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3.3.2010). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, es folge im Wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Hinweis auf das Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R), in dem das Bundessozialgericht (BSG) im Einzelnen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen von Empfängern für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II formuliert habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 14 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 56 ff). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 19.9.2008 (BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2) im Einzelnen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vorlagepflicht von Kontoauszügen bzw Kontounterlagen durch Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geklärt. Das vorliegende Verfahren lässt nicht erkennen, dass es noch ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte.

Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG; vgl hierzu im Einzelnen Krasney/Udsching, aaO, RdNr 87 ff).

Die vom Prozessbevollmächtigten des Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 30.6.2010 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 durch Beschluss verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.