Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 9 SB 15/13 B ECLI:DE:BSG:2013:220713BB9SB1513B0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint for failure to demonstrate legal significance of applying occupational cancer criteria versus supply medical principles in disability grade assessment

Geschäftsnummer B 9 SB 15/13 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court dismissed the defendant's non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht Rheinland-Pfalz judgment that recognized a disability grade (GdB) of 40 in favor of the plaintiff. The dispute concerned the calculation of GdB for neoplasms of the nasopharynx, specifically whether the assessment should be based on the "Medicine of Supply" (Versorgungsmedizinische Grundsätze) or alternative MdE criteria for occupational cancer cases. The Court held that the complaint failed to meet the statutory requirements for granting leave to appeal under § 160 Abs. 2 SGG, as the defendant did not demonstrate that the legal question was open, capable of clarification, or significant beyond the individual case, noting that existing jurisprudence established that GdB is determined by the "Medicine of Supply" where compatible with higher-ranking law and scientific standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 Abs 3 SGB IX, § 193 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint for failure to demonstrate legal significance of applying occupational cancer criteria versus supply medical principles in disability grade assessment: Der Beklagte führt selbst Rechtsprechung des BSG an, aus der sich ergibt, dass der GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu bestimmen ist, soweit die darin enthaltenen Vorgaben mit höherrangigem Recht vereinbar sind und dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Es wird nicht deutlich, warum diese rechtlichen Grundsätze nicht ausreichen, um die vom Beklagten aufgeworfene Frage zu beantworten. Soweit sich das LSG im konkreten Einzelfall nicht an dieser Rechtsprechung orientiert haben sollte, ergibt sich daraus kein Revisionszulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Schlagwörter

KI-generiert
Invaliditätsbemessung Arbeitsmedizin gesetzliche Voraussetzung medizinische Fahrunfähigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BSGE 40, 158
BSGE 40, 40
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Rückgriff auf MdE-Kriterien durch das LSG

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 28.1.2013 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 (anstelle des vom Beklagten anerkannten Grades von 30) bejaht. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das beklagte Land beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet wird.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Beklagte hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob zur Bewertung von Gewebeneubildungen des Nasen-Rachen-Raums die MdE-Tabelle zur Begutachtung berufsbedingter Krebserkrankungen heranzuziehen ist oder, ob auch hier die Bewertung ausschließlich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung zu erfolgen hat und kann". Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Frage in vollem Umfang um eine Rechtsfrage, also um eine Frage handelt, die allein mit Hilfe juristischer Methoden beantwortet werden kann. Soweit sie auf die Anwendung des § 69 Abs 3 SGB IX bei Bestehen von Gewebeneubildungen des Nasen-Rachen-Raums abzielt, es also um die rechtlichen Grundsätze zur Feststellung des GdB geht, ist ein rechtlicher Gehalt zu erkennen. Indessen hat es der Beklagte versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen rechtlichen Problematik näher darzustellen.

Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 ff). Dementsprechend hätte sich der Beklagte erschöpfend mit der vorliegenden Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdB unter Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) auseinandersetzen und darstellen müssen, dass und warum sich die aufgeworfene Frage anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht vollständig beantworten lasse. Daran fehlt es.

Der Beklagte führt selbst Rechtsprechung des BSG an, aus der sich ergibt, dass der GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu bestimmen ist, soweit die darin enthaltenen Vorgaben mit höherrangigem Recht vereinbar sind und dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Es wird nicht deutlich, warum diese rechtlichen Grundsätze nicht ausreichen, um die vom Beklagten aufgeworfene Frage zu beantworten. Soweit sich das LSG im konkreten Einzelfall nicht an dieser Rechtsprechung orientiert haben sollte, ergibt sich daraus kein Revisionszulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.