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B 10 LW 5/15 B ECLI:DE:BSG:2016:030316BB10LW515B0 KI-generiert

Constitutional validity of the farm relinquishment requirement for agricultural old-age pension claims

Geschäftsnummer B 10 LW 5/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's non-acceptance complaint as inadmissible, leaving the lower court’s rejection of the claim and the denial of revision in force. The case involved a farmer seeking an old-age pension from the agricultural social insurance fund while continuing to operate his farm, arguing that the legal requirement to relinquish the farm (Hofabgabeklausel) to qualify for benefits was unconstitutional and impossible to fulfill due to a lack of successors. The court held that the complaint failed to meet the statutory requirements for alleging a question of fundamental importance, as it did not substantively engage with the established jurisprudence of the court and the Federal Constitutional Court, which had previously determined that the farm relinquishment requirement in §§ 11 and 21 of the Agricultural Old-Age Security Act (ALG) does not violate the principles of equal treatment, professional freedom, or property rights. Consequently, the court found no need for further clarification of these constitutional issues and rejected the complaint without the participation of lay judges.

Legislator-Regeste

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§ 162 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG; Constitutional validity of the farm relinquishment requirement for agricultural old-age pension claims: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Versicherung Ruhegehaltsansprüche gesetzliche Rentenversicherung verfassungsmässige Anforderung soziale Sicherheit Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel - keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersvorsorge ohne Hofabgabe.

Der 1944 geborene Kläger ist Landwirt und beantragte 2012, ihm Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) zu gewähren, obwohl er sein landwirtschaftliches Unternehmen weiterführte. Eine Hofabgabe sei unmöglich, weil ein Nachfolger fehle.

Die beklagte Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2013). Klage und Berufung blieben ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 8.7.2013, Beschluss vom 14.9.2015). Das LSG hat ua unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das Erfordernis der Hofabgabe verletze keine Grundrechte des Klägers.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss macht der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (siehe § 162 SGG). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig sein könnten, sind hier nicht ersichtlich. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn diese bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es vorliegend vollständig. Die Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit den Entscheidungen des Senats zur Hofabgabeklausel auseinander und zeigt daher den (erneuten) Klärungsbedarf nicht auf. Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B

- und - B 10 LW 7/12 B

- Juris) entschieden hat, sind die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 12 oder 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist und ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris;

Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 LW 5/12 B - RdNr 11 mwN zur Rspr des BVerfG). Ob der Gesetzgeber die Regelungen der landwirtschaftlichen Altersversorgung in Zukunft zu verändern plant, spielt für den Fall des Klägers derzeit keine Rolle.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.