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5 StR 515/25 ECLI:DE:BGH:2025:171225B5STR515.25.0 KI-generiert

Use of evidence from severed proceedings as circumstantial indicators: no reliance interest under §§ 154, 154a StPO

Geschäftsnummer 5 StR 515/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants against a judgment by the Berlin Regional Court, ruling that no legal errors to their detriment were found and ordering each appellant to bear their own legal costs. The dispute involved a criminal proceeding for bribery, where one defendant challenged the admission of evidence from a separate, severed portion of the investigation, arguing it violated the principle of reliance on finality under §§ 265(2) No. 2 and 3 of the Code of Criminal Procedure. The court held that no such reliance interest exists when charges are merely severed rather than finally discontinued or restricted, as ongoing investigations into severed matters allow for the use of resulting findings, including as circumstantial evidence, in the main proceedings; the defendants were further deemed to have been fully informed of this evidentiary significance when their earlier bias petitions against the judges were denied, confirming that the use of such evidence in a chain of proof was not precluded by the free evaluation of evidence.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO; Use of evidence from severed proceedings as circumstantial indicators: no reliance interest under §§ 154, 154a StPO: Die Rüge ist unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, wie er entstehen kann, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt oder nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16 Rn. 8 mwN), nicht in Rede steht, wenn – wie hier – das Verfahren wegen einzelner Vorwürfe lediglich abgetrennt wird; denn es kann dann nicht zweifelhaft sein, dass wegen der abgetrennten Verfahrensteile weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Er muss deshalb gewärtigen, dass etwaige Erkenntnisse zu den abgetrennten Verfahrensteilen – gegebenenfalls auch indiziell in dem übrigen Verfahren – gegen ihn verwendet werden.

Schlagwörter

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Indiz Freibeweis Strafprozessordnung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Streitgegenstand Bestechung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. April 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten E. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, wie er entstehen kann, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt oder nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16 Rn. 8 mwN), nicht in Rede steht, wenn – wie hier – das Verfahren wegen einzelner Vorwürfe lediglich abgetrennt wird; denn es kann dann nicht zweifelhaft sein, dass wegen der abgetrennten Verfahrensteile weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Er muss deshalb gewärtigen, dass etwaige Erkenntnisse zu den abgetrennten Verfahrensteilen – gegebenenfalls auch indiziell in dem übrigen Verfahren – gegen ihn verwendet werden.

Im Übrigen hat genau dies der Angeklagte offenbar auch befürchtet und darauf ein Befangenheitsgesuch gegen die erkennenden Berufsrichter gestützt. Dabei hat er geltend gemacht, die Strafkammer wolle Beweismittel einführen, die sich mit angeblichen Unregelmäßigkeiten innerhalb seiner Agentur befassten, und daraus gegebenenfalls auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs der Bestechung für ihn nachteilige Schlüsse ziehen. Spätestens nachdem in dem dieses Gesuch ablehnenden Beschluss ausgeführt worden war, dass solche Schlüsse „(jedenfalls als Teil einer Beweis- oder Indizienkette) mit Blick auf die freie richterliche Beweiswürdigung nicht per se ausgeschlossen“ wären, war der Angeklagte über die mögliche Beweisbedeutung der eingeführten Beweismittel informiert.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner