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4 StR 519/25 ECLI:DE:BGH:2025:191225B4STR519.25.0 KI-generiert

Unification of data forgery and fraud into a single act of legal concurrence when using a falsely created online customer account for subsequent deceptive transactions

Geschäftsnummer 4 StR 519/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof partially granted the defendant’s revision, correcting the conviction to classify the two separate counts of fraud as a single count of data forgery in legal concurrence with fraud and attempted fraud, thereby eliminating one of the individual six-month sentences while leaving the remaining conviction for aggravated robbery, robbery, and other offenses and the total custodial sentence of three years and three months intact; the defendant prevailed on the procedural challenge to the competition of offenses. The dispute arose from the defendant’s use of a fictitious identity and his sister’s unauthorized bank data to create an online customer account, which was subsequently used to execute fraudulent beverage orders, with the lower court having erroneously treated the account creation and subsequent fraudulent use as two separate instances of fraud concurrent with data forgery. The decisive legal basis is the doctrine of legal concurrence (Tateinheit) under German criminal law, specifically holding that the storage of data via account creation and its subsequent deceptive use constitute a single act of data forgery under § 269 StGB, which is in legal concurrence with the resulting fraud under § 263 StGB, rather than separate concurrent offenses, pursuant to the StPO provisions on appellate review of sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 263 Abs. 1 StGB, § 269 StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Unification of data forgery and fraud into a single act of legal concurrence when using a falsely created online customer account for subsequent deceptive transactions: The dispute arose from the defendant’s use of a fictitious identity and his sister’s unauthorized bank data to create an online customer account, which was subsequently used to execute fraudulent beverage orders, with the lower court having erroneously treated the account creation and subsequent fraudulent use as two separate instances of fraud concurrent with data forgery. The decisive legal basis is the doctrine of legal concurrence (Tateinheit) under German criminal law, specifically holding that the storage of data via account creation and its subsequent deceptive use constitute a single act of data forgery under § 269 StGB, which is in legal concurrence with the resulting fraud under § 263 StGB, rather than separate concurrent offenses, pursuant to the StPO provisions on appellate review of sentencing.

Schlagwörter

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qualifizierter Betrug Realkonkurrenz von Straftaten Betrug Strafzumessung bei Raub Bankenrecht unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for amending the conviction in the first order of the dispositive.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for the order in the third part of the dispositive imposing the costs of the appeal on the defendant.

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Volltext

Konkurrenzen zwischen Fälschung beweiserheblicher Daten und Betrug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Juni 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung, räuberischen Erpressung, versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des Betruges, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) schuldig ist.

Die im Fall II. 7 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen verurteilt worden ist (Fälle II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe).

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte unter Verwendung eines fiktiven Namens und der Kontodaten seiner Schwester ohne deren Einverständnis ein Kundenkonto auf der Online-Plattform eines Getränkelieferanten angelegt, welches er anschließend – wie von Anfang an geplant – zur Ausführung (versuchter) betrügerischer Getränkebestellungen verwendete.

Zur rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Im Grundsatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass das zu den Taten II.6 und 7 festgestellte Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB und der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB erfüllt. Sie hat aber nicht bedacht, dass bei der Speicherung beweiserheblicher Daten durch Anlage eines Kundenkontos und anschließenden Gebrauch der Daten nur eine einheitliche Tat des § 269 StGB gegeben ist. Hieraus folgt zugleich, dass Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Daten begangen werden, zur Tateinheit verbunden werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14, Rn. 6, und vom 4. August 2022 – 4 StR 81/22, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 1 StR 381/22). So liegt der Fall auch hier.“

Dem schließt sich der Senat an. Durch das Tatgeschehen hat sich der Angeklagte daher lediglich eine Tat der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug schuldig gemacht.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Denn der Senat kann angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, neun Monaten, sechs Monaten und drei Monaten ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 – 5 StR 324/24 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97 Rn. 4).

5. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks