Unity of acts between possession of narcotics for personal consumption and armed trafficking due to identical execution acts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 4th Criminal Senate partially allowed the defendant's revision, modifying the Landgericht Münster's judgment to recognize a single charge of particularly serious robbery/extortion in legal unity (Tateinheit) with armed drug trafficking, armed theft, and possession of significant amounts of narcotics, while retaining the aggregate custodial sentence of six years and four months as a single penalty; the revisions of two co-defendants and the remainder of the defendant's appeal were dismissed, with each appellant ordered to bear the costs of their respective legal remedies. The dispute centered on whether the possession of cocaine intended for personal consumption, which was stored together with Ecstasy tablets seized during the robbery, constituted a separate offense or merged with the armed drug trafficking charge. The Court determined that the two acts were identical in their execution and thus legally united under § 52 StGB, rendering the original two-count conviction erroneous; however, under §§ 354(1) and 265 StPO, the appellate court confirmed that the sentencing court would not have imposed a lesser penalty had it correctly identified the unity of the acts, leaving the final prison term unchanged.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 265 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Unity of acts between possession of narcotics for personal consumption and armed trafficking due to identical execution acts: Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der – im Wesentlichen geständige – Angeklagte G. hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. April 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Diebstahl mit Waffen und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten I. und N. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Diebstahl mit Waffen schuldig gesprochen, den Angeklagten G. zudem einer weiteren Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es hat hinsichtlich dieses Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten erkannt und gegen die weiteren Angeklagten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (I. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (N. ) verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie die Rechtsmittel der weiteren Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten G. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Wie den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist, lagerte der Angeklagte das für den Eigenkonsum bestimmte Kokain, auf das die Strafkammer seine Verurteilung wegen der zweiten Tat (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) gestützt hat, zusammen mit 140 Ecstasy-Tabletten, die im Fall II.2.a. der Urteilsgründe von den Angeklagten räuberisch erlangt worden waren, was die Strafkammer rechtsfehlerfrei unter anderem als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet hat. Damit stehen aber beide Taten wegen der Teilidentität ihrer Ausführungshandlungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2023 – 6 StR 160/23 Rn. 7 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der – im Wesentlichen geständige – Angeklagte G. hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht für die von ihm angenommenen zwei Taten verhängten Strafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die ausgesprochene Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen – dann auch den Besitz an dem Kokain umfassenden – Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Quentin Maatsch Scheuß
Momsen-Pflanz Marks