Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 471/25 ECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR471.25.0 KI-generiert

Scope of civil liability in adhesion proceedings: Clarification of "future" damages and requirement to reserve jurisdiction for excess claims under § 406 StPO.

Geschäftsnummer 4 StR 471/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, ordering a supplementary adjudication to clarify that the defendant’s civil liability to the victim extends to all future material and immaterial damages, while dismissing the remainder of the appeal; the Landgericht Münster’s original conviction for aggravated bodily harm and armed cannabis trafficking in non-quantity amounts, resulting in a total custodial sentence of five and a half years, otherwise stands. The defendant, who had been found to have significantly diminished criminal responsibility, challenged the adequacy of the sentencing reasoning and the structure of the civil compensation award, arguing that the lower court failed to properly account for his reduced capacity and miscalculated the scope of damages. The appellate court held that while the sentencing correctly applied the mitigated statutory range under §§ 21, 49 StGB and factually accounted for the diminished guilt, the original adhesion ruling was legally deficient for failing to explicitly limit the compensation to "future" damages (per § 308 ZPO) and for erroneously deciding on the entire compensation claim instead of reserving jurisdiction for the portion exceeding the plaintiff’s adhesion request, which was corrected via §§ 406, 354 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Scope of civil liability in adhesion proceedings: Clarification of "future" damages and requirement to reserve jurisdiction for excess claims under § 406 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
zivilrechtlicher Schadenersatz verminderte Zurechnungsfähigkeit Körperverletzung zivilrechtliche Revision Strafzumessung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafzumessung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Anforderungen an den Adhäsionsausspruch

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. April 2025 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass sich die nach Maßgabe von Ziffer 3. des Tenors festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten auf sämtliche „künftigen“ materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin bezieht und im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist über die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründe hinaus auch bereits deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine hinreichend bestimmte Beweistatsache benennt (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 4 StR 433/23 Rn. 7).

2. a) Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und drei Monaten hat Bestand. Die Strafkammer hat in diesem Fall rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint und die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten sodann die Art der Tatausführung (Intensität des Angriffs, wiederholte Schläge und Tritte, mehrfaches Nachsetzen) angelastet. Diese Ausführungen lassen zwar nicht erkennen, dass dies – wie allein zulässig – nur nach dem Maß der geminderten Schuld geschehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 18; Beschluss vom 6. März 2025 – 3 StR 12/25 Rn. 8; jew. mwN). Die Strafkammer hat aber bei der Strafrahmenwahl das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung hervorgehoben und die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch den belastenden Umständen entgegengehalten. Der Senat vermag daher hier auszuschließen, dass ihr die geminderte Schuld des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung aus dem Blick geraten ist.

b) Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

aa) Der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3. des Urteilstenors bedarf der Klarstellung dahin, dass sich die Ersatzpflicht des Angeklagten nicht auf sämtliche materielle und immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin erstreckt, sondern – wie allein beantragt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und vom Landgericht auch in den Urteilsgründen ausgeführt – auf alle ihr künftig entstehenden Schäden (soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind). Unter den hier festgestellten Umständen einer schweren Primärverletzung bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung gilt dies ungeachtet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des zugleich beantragten und zugesprochenen Schmerzensgeldes auch für immaterielle Schäden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 21/22 mwN).

bb) Darüber hinaus hat das Landgericht übersehen, dass von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren im Übrigen abzusehen war. Denn die Adhäsionsklägerin hat ein um mindestens 10.000 € höheres Schmerzensgeld als ihr zugesprochen begehrt. Die daher gebotene Absehensentscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

3. Den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und den ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen freizustellen, war nicht geboten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz

Marks Gödicke