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4 StR 448/25 ECLI:DE:BGH:2025:171125B4STR448.25.0 KI-generiert

Concurrence of possession of narcotics in vehicle and residence; amendment of guilty verdict and remand for sentencing.

Geschäftsnummer 4 StR 448/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, modifying the guilty verdict to rule that possession of narcotics found in his vehicle was committed in concurrence (Tateinheit) with the possession of narcotics in his apartment intended for sale, rather than as separate acts, and overturning the sentencing and forfeiture orders while remanding the case for new proceedings. The dispute concerned the legal characterization of a car chase resulting in three vehicle collisions and two minor injuries, during which the defendant, who drove without a license and under the influence of methamphetamine, fled the police while concealing approximately 22 grams of mixed narcotics in his vehicle and simultaneously storing 806 grams of methamphetamine and 5,339 euros in cash at his home for resale. The decisive legal bases were the doctrine of concurrence of offenses under § 42 StGB, which necessitated amending the findings of fact to merge the possession charges, and § 73a StGB, which justified the expanded confiscation of the 5,339 euros as proceeds from other unlawful acts rather than the specific offenses charged.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 67 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Concurrence of possession of narcotics in vehicle and residence; amendment of guilty verdict and remand for sentencing: Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch das neue Tatgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verhängen, wird es anders als bislang geschehen zugleich eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu treffen haben, die nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 477/17 Rn. 8 mwN).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Strafzumessung Übertretungen Verwirkung Realkonkurrenz Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. April 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b) im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel unterblieben ist, aufgehoben;

c) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 5.339 Euro angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem anderen Urteil und Einbeziehung dortiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und angeordnet, dass die in diesem Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten bleibt. Ferner hat es die Einziehung „von 5.339,00 Euro“ angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor dem Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

a) Nach den Feststellungen floh der Angeklagte – der, wie er wusste, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, vor Fahrtantritt Methamphetamin konsumiert hatte und in einem Schubfach unter dem Fahrersitz für den Eigenkonsum Betäubungsmittel (2,26 Gramm Methamphetamin-Ketamin-Mix, 2,2 Gramm MDMA und 17,88 Gramm (S)-Methamphetamin mit einer Mindestwirkstoffmenge von 13,82 Gramm (S)-Methamphetamin-Base) in einer kleinen Tasche aufbewahrte – vor einem ihn unter Sondersignalen verfolgenden Polizeifahrzeug, als er außerhalb geschlossener Ortschaften bei durchgehender Mittellinie zum Überholen ansetzte und hierdurch drei Fahrzeugkollisionen verursachte, durch die zwei Personen leicht verletzt wurden. Nach dem Unfallgeschehen äußerte er zu einer Mitfahrerin die Worte „unterm Sitz“, woraufhin diese die Tasche mit den Betäubungsmitteln an sich nahm und in der Hand hielt, bevor sie diese aufforderungsgemäß einer Polizeibeamtin aushändigte. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte zeitgleich Betäubungsmittel (806,19 Gramm Metamphetamin mit Mindestwirkstoffmengen von 259,16 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und 364,83 Gramm (R)-Methamphetamin-Base) zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf sowie aus Betäubungsmittelgeschäften herrührendes Bargeld im Wert von 5.339 Euro.

b) Hierauf gestützt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Besitz der im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrten Betäubungsmittel zu den übrigen während der Fluchtfahrt begangenen Delikten im Verhältnis der Tateinheit steht. Dies folgt hier schon daraus, dass die Fluchtfahrt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls auch dazu diente, den Zugriff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern (für die entsprechende konkurrenzrechtliche Bewertung einer Fluchtfahrt, bei der der Täter Rauschgift zu Handelszwecken transportiert, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 133/22 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat aber übersehen, dass der Besitz an den im Pkw verwahrten Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken in der Wohnung ebenfalls zueinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175 mwN). Trat der Besitz der in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten Handelsmenge zu den übrigen Delikten somit nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hinzu, war der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch das neue Tatgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verhängen, wird es anders als bislang geschehen zugleich eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu treffen haben, die nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 477/17 Rn. 8 mwN).

3. Der von der Strafkammer auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsausspruch war analog § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, da der Angeklagte das zum Tatzeitpunkt vorhandene Bargeld nach den Urteilsfeststellungen nicht aus den abgeurteilten Taten erlangt hat. Allerdings tragen die Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die erweiterte Einziehung des aus anderen rechtswidrigen Taten erlangten Geldes nach § 73a StGB.

4. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Gödicke