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4 StR 409/25 ECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR409.25.0 KI-generiert

Securement of gun stocks and ammunition: non-essential weapon parts and specific identification of seized items

Geschäftsnummer 4 StR 409/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's seizure orders regarding two gun stocks and unspecified ammunition, while upholding the placement of the defendant in a psychiatric hospital; the stock seizure was annulled because gun stocks do not constitute essential parts of a firearm under the Weapons Act, and the ammunition seizure was quashed for lack of specificity, with the matter remanded to a different panel for re-decision on the ammunition. The case arose from a preventive security proceeding (Sicherungsverfahren) where the Landgericht Dortmund had ordered both the defendant's commitment to a psychiatric facility and the confiscation of various weapons and ammunition, which the defendant challenged on grounds of material law. The decisive legal basis for the partial success included Article 74b(1) No. 1 of the German Criminal Code (StGB) for confiscation, read in conjunction with Article 54(1) of the Weapons Act (WaffG), Article 24(1) of the Civil Weapons Convention Act, and Article 43 of the Explosives Act, with the court applying the doctrine that seizure orders must be sufficiently determinate for enforcement and that non-essential weapon components fall outside the statutory prohibitions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Securement of gun stocks and ammunition: non-essential weapon parts and specific identification of seized items: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Waffengesetz strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Missbrauch von Material Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände wesentliche Einrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 92/55
März 1956 – 6 StR 92/55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17.
BGHSt 9, 88
März 1956 – 6 StR 92/55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17.
3 StR 464/53
Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn.
2 StR 326/78
August 1978 - 2 StR 326/78, Rn.
3 StR 303/24
Cultivation and trafficking of cannabis: Qualification under the Consumer Cannabis Act and sufficiency of confiscation order descriptions
3 StR 477/22
Specificity of confiscation orders for narcotics: Requirement to state type and quantity in the judgment tenor
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Volltext

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben,

a) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt;

b) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“.

Im Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

2. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1.

b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt.

Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326/78, Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21). …“

Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303/24 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477/22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks