Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 249/25 ECLI:DE:BGH:2025:031225B2STR249.25.0 KI-generiert

Admissibility of post-appeal objections against the rejection of an appeal as unfounded

Geschäftsnummer 2 StR 249/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof (2nd Criminal Senate) dismissed the convicted person's "Gegenvorstellung" (counter-representation/objection), leaving the Senate's prior order from August 13, 2025, which had rejected the defendant's appeal (Revision) against a Landgericht Frankfurt am Main conviction, in force. The dispute concerned the legal validity and procedural consequences of the Senate's order rejecting the appeal under § 349 Abs. 2 StPO as unfounded; the defendant had submitted a letter objecting to the decision itself rather than alleging a violation of the right to be heard. The court held that the submission was not a valid hearing objection under § 356a StPO but a non-authorized "Gegenvorstellung," which is procedurally inadmissible because § 304 Abs. 4 StPO provides no further legal remedy against an order that renders a first-instance judgment final, and the court denied the defendant's request for a translation of the final, binding decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Admissibility of post-appeal objections against the rejection of an appeal as unfounded: Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen Revision eines Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorabentscheidungsverfahren gesetzliche Vertretung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21, Rn. 2).

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, Rn. 2 mwN).

Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht – anders als der Verurteilte meint – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, Rn. 3 mwN).

Zeng Meyberg Schmidt

Zimmermann Herold